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Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 16 Seiten

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Mehrwertsteuergesetz AS …

Art. 107 Abs. 1 Bst. c und 2

1Der Bundesrat:

c. regelt die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen an Personen, die zum Personal gehören und zugleich eng verbundene Personen sind; er beachtet dabei die Behandlung dieser Leistungen bei der direkten Bundessteuer und kann Ausnahmen von Artikel 24 Absatz 2 festlegen.

2Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 109 Abs. 1

1Der Bundesrat kann ein Konsultativgremium, bestehend aus Vertretern und Vertreterinnen der steuerpflichtigen Personen, der Kantone, der Wissenschaft, der Steuerpraxis und der Konsumenten und Konsumentinnen einsetzen.

Variante Bundesrat

Art. 115 Abs. 1

1Bei einer Änderung der Steuersätze gelten die Übergangsbestimmungen, ausgenommen Artikel 114, sinngemäss. Der Bundesrat passt die in Artikel 37 Absatz 1 festgelegten Höchstbeträge angemessen an.

Variante Konsultativgremium

Geltendes Recht belassen

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert.

1. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19689

Art. 14 Abs. 1 Bst. f und 2

1Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:

f. die Eidgenössische Steuerverwaltung.

2Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b und d–f beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Beamten.

9 SR 172.021