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Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 16 Seiten
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Mehrwertsteuergesetz AS …
Art. 107 Abs. 1 Bst. c und 2
1Der Bundesrat:
c. regelt die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen an Personen, die zum Personal gehören und zugleich eng verbundene Personen sind; er beachtet dabei die Behandlung dieser Leistungen bei der direkten Bundessteuer und kann Ausnahmen von Artikel 24 Absatz 2 festlegen.
2Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 109 Abs. 1
1Der Bundesrat kann ein Konsultativgremium, bestehend aus Vertretern und Vertreterinnen der steuerpflichtigen Personen, der Kantone, der Wissenschaft, der Steuerpraxis und der Konsumenten und Konsumentinnen einsetzen.
Variante Bundesrat
Art. 115 Abs. 1
1Bei einer Änderung der Steuersätze gelten die Übergangsbestimmungen, ausgenommen Artikel 114, sinngemäss. Der Bundesrat passt die in Artikel 37 Absatz 1 festgelegten Höchstbeträge angemessen an.
Variante Konsultativgremium
Geltendes Recht belassen
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert.
1. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19689
Art. 14 Abs. 1 Bst. f und 2
1Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
f. die Eidgenössische Steuerverwaltung.
2Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b und d–f beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Beamten.
9 SR 172.021