Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/138: Änderung von Artikel 25 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 19 Seiten
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Änderung von Art. 25 ArGV 2: Bericht über die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens
2. Sont réputées entreprises situées en région touristique :
a. pendant la saison touristique, les entreprises situées dans des stations proposant cures, sports, excursions ou séjours de repos, pour lesquelles le tourisme joue un rôle prépondérant tout en étant sujet à de fortes variations saisonnières;
b. pendant toute l'année, les centres commerciaux situés à dix kilomètres de la frontière suisse ou à dix kilomètre d'un aéroport international ;
c. pendant toute l'année, les entreprises situées au centre des villes touristiques.
3. A la demande du canton, le Département fédéral de l'économie, de la formation et de la recherche (DEFR) détermine quels sont les centres commerciaux concernés. De même, il détermine les villes touristiques et délimite leur centre."
ING schlägt folgende Neuformulierung von Art. 25 ArGV 2 vor:
"1 Auf Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen, und auf die in ihnen mit der Bedienung der Kundschaft beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind die Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 12 Absatz 1 und 14 Absatz 1 anwendbar.
2Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sind Betriebe in Gebieten gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft sowie Betriebe in Gebieten, in welchen der Fremdenverkehr von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung ist.
3Als Betriebe, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen, gelten auch Einkaufsgeschäfte, welche von Touristen als selbständiges touristisches Angebot oder als Teil des touristischen Angebots eines Fremdenverkehrsgebiets besucht werden. Als solche Betriebe gelten auch Einkaufszentren, auch wenn deren Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern beschäftigt werden."
ING regt an, das Kriterium der Distanz von 10 Kilometern zu streichen. Falls es beibehalten werde, so regt ING an, die Distanz auf 30 Kilometer Luftlinie festzulegen und macht folgenden Formulierungsvorschlag:
"4 Auf Einkaufszentren in Grenznähe sind während des ganzen Jahres Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag und Artikel 12 Absatz 1 anwendbar. Als Einkaufszentren in Grenznähe gelten Einkaufszentren, die in einer Entfernung von höchsten 30 Kilometern (Luftlinie) zur Schweizer Grenze liegen. Als Einkaufszentren in Grenznähe gelten auch Betriebe, in denen die Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern beschäftigt werden."