Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/138: Änderung von Artikel 25 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 19 Seiten
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Änderung von Art. 25 ArGV 2: Bericht über die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens
rechtsgleicher und willkürfreier Behandlung näher zu prüfen. Für JP, SEK stellt sich die Frage, welchen Sinn eine 10-Kilometer-Zone entlang von Grenzgewässern, in Berggebieten machen und ob nicht fragwürdige Differenzierungen geschaffen werden zwischen Touristen, die mit dem Flugzeug und solchen, die zu Land oder zu Wasser einreisen. Auch der SAV weist darauf hin, der Vorschlag lasse ausser Acht, dass viele Touristen heute mit dem Flugzeug einreisten. Die Grenze von 10 km sei absolut willkürlich gewählt und deute wieder auf eine «Lex FoxTown Mendrisio» hin. Landquart mit seinem Outlet-Center sei damit um wenige 100 m ausgeschlossen. SAV fragt sich, weshalb. KV äussert grosse Vorbehalte zum 10- Kilometer-Streifen. Dies würde zu einer Neuklassifizierung des Einkaufstourismus als "Bedürfnis des internationalen Fremdenverkehrs" führen, wofür auf jeden Fall eine Neuregelung auf Gesetzesebene notwendig wäre. Für Syna, Travail.Suisse ist das regionale Kriterium in Buchstabe c des Entwurfes zu weitgehend. Eine Beschränkung auf die Lage in einem Fremdenverkehrsgebiet nach Absatz 2 sei ausreichend. Die Alternative, wonach auch in Gebieten mit einem maximalen Abstand von 10 Kilometern zur Schweizer Grenze von der Ausnahme betroffen seien, ist aus Sicht von Syna, Travail.Suisse willkürlich und nicht nachvollziehbar und sei daher zu streichen.
Ausserdem fordern Syna, Travail.Suisse ausdrücklich eine Verknüpfung der Möglichkeit der Sonntagsarbeit mit einer Pflicht zu einer sozialpartnerschaftlichen Einigung auf einen Gesamtarbeitsvertrag, um den Arbeitnehmerschutz zu gewährleisten. Der Entwurf sei in Art. 25 Abs. 4 um ein entsprechendes Kriterium zu ergänzen.
3.3 Hauptargumente für die Verordnungsänderung
Seitens der Befürworter der vorgeschlagenen Verordnungsanpassung oder der Stossrichtung derselben werden insbesondere folgende Gründe für die Zustimmung angegeben:
Der internationale Fremdenverkehr unterliege einem starken Wandel. Shopping gehöre
inzwischen zu einem der wichtigsten Gründe für eine Reise in die Schweiz. Um diesen neuen Anforderungen Rechnung zu tragen, benötige es eine Anpassung von Art. 25 ArGV 2.
Die Kriterien von Absatz 4 seien sinnvoll und genügend restriktiv.
Die Zone sei mit klaren Bestimmungen umschrieben und eng umgrenzt.
Die Festlegung der Einkaufszentren durch das WBF auf Antrag des Kantons, welcher
vorgängig die Kriterien zu prüfen habe, sei zweckmässig.
Das Aktivwerden des WBF nur auf Antrag des betroffenen Kantons wird begrüsst.
AI verschliesst sich dem Ansinnen nicht, dass der Bundesrat den Parlamentsauftrag durch die Änderung der Verordnung erfüllt (auch wenn nicht ganz leicht nachzuvollziehen sei, dass ganze Einkaufszentren die Voraussetzungen für die Befreiung von der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit erfüllen sollen und die angebliche Notwendigkeit, Einkaufszentren in Fremdenverkehrsgebieten an Sonntagen für „Shopping-Erlebnisse" zu öffnen, zu hinterfragen sei). Es werde jedoch Wert darauf gelegt, dass der übrigbleibende Arbeitnehmerschutz ernst genommen werde. In diesem Sinne stimme AI der Verordnungsänderung zu. AR unterstützt die Ergänzung von Art. 25 ArGV 2. Damit könne den geänderten Bedürfnissen des internationalen Fremdenverkehrs besser Rechnung getragen werden. IG DHS teilt mit, die vorliegende Änderung von Art. 25 ArGV 2 richte sich aktuell an einen einzigen Betrieb (FoxTown Mendrisio), welcher mehrheitlich von Touristen aus Italien frequentiert werde, jedoch nicht in einer Tourismuszone liege. Das Tessin sei mit seiner Grenze zu Italien überdurchschnittlich stark vom Einkaufstourismus betroffen. Sämtliche Unternehmen der IG DHS spürten in ihren Filialen im Tessin deutliche Umsatzverluste. Zusätzlich seien in Italien auf den 1. Januar 2012 die Ladenöffnungszeiten abgeschafft worden und nun hätten Detailhandelsbetriebe die