Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/138: Änderung von Artikel 25 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 19 Seiten

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Änderung von Art. 25 ArGV 2: Bericht über die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens

Auch ein Teil der Kantone äussert sich negativ oder zeigt sich skeptisch zur beabsichtigen Regelung auf Verordnungsstufe:

BE bezweifelt, ob der neue Begriff des „Einkaufstourismus" lediglich auf der Stufe der Verordnung eingeführt werden kann. Auf jeden Fall sei dies rechtspolitisch fragwürdig, wenn die Auswirkungen dieser Verordnungsänderung verglichen werden mit den Auswirkungen der Liberalisierung bei den Tankstellenshops, die auf einer Änderung des Arbeitsgesetzes fusse. Auch VD zeigt sich erstaunt darüber, dass eine Änderung von dieser Wichtigkeit auf Verordnungsstufe vorgenommen werden soll. Aus seiner Sicht sollte zudem die Kompetenz für die Bezeichnung der fraglichen Einkaufszentren den Kantonen zukommen. GE hält fest, die vorgeschlagene Änderung sei nicht durch den Rahmen von Art. 27 des Arbeitsgesetzes abgedeckt und verfüge über keine ausreichende gesetzliche Grundlage, um auf dem Verordnungsweg eingeführt zu werden. Ausserdem werde die Änderung so einer allfälligen Volksabstimmung entzogen. Ähnliche Bedenken äussert VS. Für SH ist fraglich, ob die Voraussetzungen für eine Sonderbestimmung im Sinne von Artikel 27 Abs. 1 ArG (insbesondere Notwendigkeit der generellen Sonntagsarbeit für die "Branche" der Einkaufszentren mit Luxusartikeln) vorliegend gegeben sind. Falls die Änderung mehrheitlich als notwendig empfunden wird, schlägt SH vor, diese im Arbeitsgesetz statt auf dem Verordnungsweg einzuführen, damit die Möglichkeit des Referendums gewahrt ist. Dies analog zu den Sonderregelungen für Zentren des öffentlichen Verkehrs sowie Tankstellenshops auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr. SZ erachtet es als problematisch, dass die durch die Ausdehnung des Tourismus-Begriffes und die Abkehr von der bisherigen territorialen Beschränkung doch beträchtliche Erweiterung der Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit über den Weg der blossen Verordnungsänderung erfolgen soll. SZ verweist auch auf die Sonderregelungen für Tankstellenshops sowie für Zentren des öffentlichen Verkehrs, welche mit einer Änderung des Arbeitsgesetzes erlassen worden seien. FR erwähnt, die Rechtmässigkeit der Verordnungsänderung sei von gewissen Experten bezweifelt worden.

Kritik am Zeitplan der Revision

SP, SGB, Sonntagsallianz, Unia kritisieren den aus ihrer Sicht unnötig überhasteten und überambitionierten Zeitplan der Reform. Nach deren Meinung hätte eine seriöse Vorbereitung der hochkomplexen Reform mehr als eine einmalige Konsultation der Sozialpartner im Rahmen einer Arbeitsgruppe verlangt. Ein Zeitplan, der eine Inkraftsetzung der Verordnungsrevision bereits für das zweite Quartal 2014 vorsehe, verunmögliche eine seriöse Entscheidungsfindung. So sei völlig unklar, inwiefern die gemachten materiellen Vorschläge überhaupt geeignet seien, die Stärkung des Schweizer Tourismus im Hinblick auf Bedürfnisse des Fremdenverkehrs zu gewährleisten - eine seriöse Analyse der Entwicklungen bzw. Trends des Schweizer und internationalen Tourismus oder eine detaillierte Darstellung der Wertschöpfungsmechanismen in unserem Land seien nicht geleistet worden. SGB, Unia führen aus, keine einzige Branchenvertretung (sowohl seitens der Arbeitnehmer- wie der Arbeitgebervertreter) habe sich in der sehr kurzen Konsultationsphase im Vorfeld der Anhörung hinter die präsentierte Reform stellen wollen. Unia hält fest, unter diesen Umständen werde die Sozialpartnerschaft nicht respektiert.

SAV hält fest, für die aktuell sich stellenden Fragen in Mendrisio müsse eine Übergangslösung getroffen werden, damit die Definition der Fremdenverkehrsgebiete ohne Zeitdruck überdacht werden könne.