Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/138: Änderung von Artikel 25 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 19 Seiten

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Änderung von Art. 25 ArGV 2: Bericht über die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens

sollen (so wird etwa gefragt, ob auf die den Kunden abgebenen Formulare für die Rückforderung der Mehrwertsteuer abzustellen sei). Beim Warenangebot stellt sich für SG die Frage, ob mit "überwiegend" die Anzahl Güter oder die verwendete Nutzfläche gemeint ist. AG hält fest, bereits die Formulierung in Art. 26 Abs. 2bisArGV 2 ("Waren- und Dienstleistungsangebot, das in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist") habe zu zahlreichen Rechtsunsicherheiten, Abgrenzungsfragen, verschiedenen Gerichtsentscheiden und sogar einer Referendumsabstimmung geführt. Deshalb sei von der Schaffung weiterer Unsicherheiten für Arbeitnehmende, Arbeitgebende und Behörden abzusehen. Für die Umsetzung der Motion sei ein Vorschlag auszuarbeiten, der die Bedürfnisse im Vollzug besser berücksichtige. Auch ZH verweist auf die Auslegungsfragen im Zusammenhang mit den bestehenden Regelungen zum Sonntagsverkauf in den Tankstellenshops und Kiosken. Aus Sicht von SP, SGB, Sonntagsallianz, Unia ist zu fragen, inwiefern überhaupt von „internationalem Fremdenverkehr" und seinen Bedürfnissen gesprochen werden könne, wenn in Abs. 4 lit. c. dann generisch und ohne Weiteres ein ganzer Grenzstreifen von 10 km um die ganze Schweiz herum gleich behandelt werde und so nicht nach Massgabe der spezifischen Bedürfnisse verschiedenster sprachlicher, landschaftlicher und auch kultureller Regionen unterschieden werde. In Bezug auf den mit internationaler Kundschaft erwirtschafteten Umsatz kritisieren SP, SGB, Sonntagsallianz, Unia, dass immer nur eine Ex-Post-Kontrolle möglich sei. Aus Sicht von Syna, Travail.Suisse ist eine Erzielung des Umsatzes zur Mehrheit (> als 50 %) mit internationaler Kundschaft unzureichend. Syna, Travail.Suisse sprechen sich dafür aus, dass mindestens 2/3 des Umsatzes mit internationaler Kundschaft erzielt werden muss. Diese Regelung sei sowohl auf das Einkaufszentrum als Ganzes, wie auch einer Mehrheit der sich darin befindenden Geschäfte anzuwenden. Nach Meinung von Syna, Travail.Suisse braucht es zudem eine Regelung betreffend eines Mindestumsatzes des Einkaufszentrums am Sonntag, ansonsten könne der Beleg der Notwendigkeit für eine Ausnahmeregelung vom Verbot der Sonntagsarbeit nicht erbracht werden. Syna, Travail.Suisse schlagen vor, dass 20 % des Gesamtumsatzes am Sonntag erzielt werden muss.

Der Begriff "Luxusartikel" ist für zahlreiche Anhörungsteilnehmende problematisch oder sogar vollzugsuntauglich. BS führt aus, gemäss den Erläuterungen seien hierunter namentlich Uhren und Schmuck im Hochpreissegment sowie Designerkleider zu verstehen. Der Begriff Hochpreissegment sei indessen wiederum ein relativer Begriff, welcher genauer zu umschreiben sei. Der Begriff Designerkleider führe insofern zu Unsicherheit, als viele Designer heute mehrere Linien anbieten, welche herkömmlichenweise nicht alle als Luxusware betrachtet werden. BS führt hierzu zur Illustration die unterschiedlichen Linien der Marke Armani auf. Auch für GL ist die Bezeichnung "Luxusgut" nicht auf eine Nenner zu bringen. KV führt aus, damit in Bezug auf den Begriff "Luxusartikel" in den Kantonen nicht eine uneinheitliche Praxis entstehen würde, müssten vermutlich Kriterien des Bundes vorgegeben werden. SAV stellt die Frage, ab wann bspw. ein Sportartikel ein Luxusartikel sei und ob ein Luxusprodukt, das im Outlet-Laden verkauft werde, immer noch ein Luxusprodukt sei. SP, SGB, Sonntagsallianz, Unia bezweifeln stark, dass Luxusgüter überhaupt einen spezifischen Bezug zum internationalen Fremdenverkehr aufweisen.

SG stellt in Frage, ob die räumliche Grenze von 10 Kilometern explizit zu erwähnen ist. Aus seiner Sicht sollten die 10 Kilometer eventuell besser als Richtwert bezeichnet werden. Zudem ist für GL, GR, SH, SG nicht klar, ob zur Bemessung des 10-Kilometer-Streifens entlang der Schweizer Grenze auf die Luftlinie oder aber auf den Verkehrsweg abzustellen ist. VS hält fest, dass es in seinem Kanton zahlreiche Regionen mit weniger als 10 Kilometern Abstand zur Grenze gebe, aber ohne direkte Grenzverbindung (z.B. Zermatt, Saas-Fee, Val d'Hérens). VS vermisst Präzisierungen zu dieser Situation. Aus Sicht von JP, SEK ist die Festlegung einer 10 Kilometer breiten Grenzzone rings um die Schweiz nach dem Gebot