Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/138: Änderung von Artikel 25 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 19 Seiten

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Änderung von Art. 25 ArGV 2: Bericht über die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens

Möglichkeit, an allen Wochentagen unbeschränkt zu öffnen. Vor diesem Hintergrund widersetze sich IG DHS dem Ansinnen nicht, für das Einkaufszentrum FoxTown, welches mehrheitlich den Umsatz mit Italienischen Touristen generiert, eine Lösung zu finden, welche es erlaube, analog zu bestehenden Tourismusgebieten am Sonntag öffnen zu können. So könnten Umsatz, Steuereinnahmen und Arbeitsplätze im Tessin erhalten bleiben. Swiss Retail zeigt Verständnis für die Bedenken, welche gegen eine Anpassung der ArGV 2 sprechen. Swiss Retail könne der Änderung jedoch deshalb zustimmen, weil sie einen Antrag betroffener Kantone an das WBF voraussetze, sehr hohe Schranken beinhalte, explizit auf veränderte Gewohnheiten im internationalen Tourismusumfeld zugeschnitten sei (international ausgerichteter Shopping-Tourismus für Luxusgüter) und die damit verbundene Ausweitung der Sonntagsarbeit nicht eine grössere Anzahl Arbeitnehmende betreffen dürfte, als dies bisher schon der Fall sei.

3.4 Bemerkungen, Anregungen und alternative Regelungsvorschläge

Allgemeine Bemerkungen

Aus Sicht von AG soll mit der Ergänzung des bestehenden Art. 25 ArGV 2 durch die Absätze 3 und 4 eine bereits in mehreren Fällen ausserhalb des Kantons Aargau umgesetzte, widerrechtliche Praxis legalisiert werden. Für AG gibt die vorgeschlagene Änderung in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz zu keinen Bedenken Anlass. Sie schaffe jedoch etliche problematische Unklarheiten und Widersprüche bei der Beurteilung von betroffenen Objekten respektive Regionen. BS, FR, GL, LU, NW, SO teilen mit, in ihrem jeweiligen Kanton gebe es im Moment kein Einkaufszentrum, das die Anforderungen von Art. 25 ArGV2 erfüllen würde (SG: die Anforderungen würden im Kanton St. Gallen kaum von einem Einkaufszentrum erfüllt; in SH habe bislang kein Betrieb Interesse an einem Einkaufszentrum mit vorwiegender Ausrichtung auf die Bedürfnisse des internationalen Fremdenverkehrs bekundet; VD sieht mit Ausnahme eines Einkaufszentrums im Tessin kaum ein anderes Einkaufszentrum, welches die erforderlichen Kriterien erfüllt, zumindest was den Kanton Waadt anbelangt). BS teilt zudem mit, der Souverän habe erst im November 2012 eine Ausdehnung der Ladenöffnungszeiten abgelehnt. BS weist weiter darauf hin, der Bundesrat habe anlässlich der Volksabstimmung betreffend die Anpassung der arbeitsgesetzlichen Regelungen für Tankstellenshops festgehalten, dass Nacht- und Sonntagsarbeit nur sehr restriktiv zugelassen werden sollte und zeigt sich erstaunt, dass nur zwei Monate später eine neue Lockerung betreffend Sonntagsarbeit vorgeschlagen wird. LU lehnt die vorgeschlagene Verordnungsänderung deutlich ab, teilt aber mit, falls dennoch eine Verordnungsänderung realisiert werden sollte, erschienen ihm die in Absatz 4 aufgezählten, kumulativ zu erfüllenden Bedingungen als sinnvoll und - gemäss der Auslegung im erläuternden Bericht - genügend restriktiv. Daneben sei insbesondere auch die zentralisierte Beurteilung durch das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) zweckmässig. Eine zurückhaltende Praxis bei der Festlegung der betroffenen Einkaufszentren durch das WBF werde vorausgesetzt und müsse auch längerfristig gesichert sein. TG teilt mit, aufgrund seiner bestehenden kantonalen Gesetzgebung über die Ladenöffnungszeiten wäre ein Betrieb von Einkaufszentren am Wochenende ohnehin nicht zulässig. Auch VD hält fest, die Frage der Sonntagsarbeit hänge davon ab, ob die Ladenöffnungsgesetzgebung - welche im Kanton Waadt Kompetenz der Gemeinden sei - ein Offenhalten der Geschäfte überhaupt ermögliche. In VD würde die Mehrheit der Gemeinden keine Sonntagsarbeit erlauben. Für TI ist die vorliegende Änderung von grosser Bedeutung, weil sie eine wichtige Lücke fülle und eine passende Antwort auf die heutigen Bedürfnisse des internationalen Tourismus gebe. IG DHS teilt mit, seine Mitglieder seien nicht von der Motion betroffen, da sie aktuell keine Filialen in entsprechenden Einkaufszentren (wie das FoxTown in Mendrisio) betreiben würden. VELEDES befürwortet grundsätzlich die neue Regelung. Für ihn ist allerdings unabdingbar, dass die in