Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/138: Änderung von Artikel 25 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 19 Seiten
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Änderung von Art. 25 ArGV 2: Bericht über die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens
3.2 Hauptargumente gegen die Verordnungsänderung
Die Gegner der vorgeschlagenen Verordnungsanpassung bzw. die ihr gegenüber kritisch eingestellten Anhörungsteilnehmenden bringen hauptsächlich folgende Gründe vor:5
Regelung auf Verordnungsstufe unzulässig oder unangebracht
Aus Sicht von SP, JP, KV, SEK, SGB, Sonntagsallianz, Syna, Travail.Suisse, Unia ist es unzulässig, die geplante Änderung auf Verordnungsstufe einzuführen. Vielmehr erfordere eine solche massive Reform mit einer Neukonzeption des Fremdenverkehrs eine Änderung des Arbeitsgesetzes. Die meisten der erwähnten Anhörungsteilnehmenden stützen ihre Position u.a. auf ein Gutachten der Universität Neuenburg (Pascal Mahon/Jean-Philippe Dunand, Avis de droit, Projet de Modification de l'Art. 25 OLT 2, Neuenburg 23.12.2013).6 SP, SGB, Sonntagsallianz halten fest, die im Gutachten der Universität Neuenburg durch zwei der eminentesten Arbeitsrechtsjuristen der Schweiz geäusserte Kritik am normenhierarchischen Vorgehen, insbesondere die fehlende vorgängige Anpassung des ArG in Bezug auf den Begriff des Fremdenverkehrs, dürfe nicht ungehört bleiben. In concreto müssten die Inhalte von Art. 25 ArGV 2 und die von der Motion Abate formulierten Revisionsvorhaben in Relation gesetzt werden mit Art. 27 Abs. 2 lit. c ArG, welcher innerhalb des hierarchischen Normenordnungsgefüges die Basis bilde für das Verordnungsrecht. Das untergeordnete Recht dürfe dem übergeordneten Recht, also Art. 27 Abs. 2 lit. c ArG, in Sinn und Zweck nicht widersprechen, aber auch keine „wichtige" Regelungen, insbesondere auch was die Normierungsdichte des Rechtssatzes (unbestimmte Rechtsbegriffe) angehe, einführen. Aus Sicht von SP, SGB, Sonntagsallianz würde mit der Umsetzung der Motion Abate in der Form der Verordnung, welche in der Begründung spezifisch das „Erlebnis Shopping" als Bedürfnis des Fremdenverkehrs einführen möchte, der in jahrelanger Spruchpraxis austarierte Begriff des Fremdenverkehrsgebietes mit einem materiell völlig offenen und nicht fassbaren neuen unbestimmten Rechtsbegriff des „Shopping-Tourismus" ersetzt werden: Ein eigentlicher juristischer Paradigmenwechsel, welcher nicht mit einer Novelle auf Verordnungsstufe vollbracht werden könne. Juristisch ist es aus Sicht von SP, SGB, Sonntagsallianz nicht möglich, das traditionelle Konzept der Saison (eines der heutigen Hauptunterscheidungskriterien bei der Abgrenzung von Fremdenverkehrs-Bedürfnissen und alltäglichem Konsum) oder des Tourismusgebietes durch eine simple Änderung auf Verordnungsstufe mit dem Inhalt der Forderungen von Ständerat Abate zu vereinbaren. Ein Beschreiten des Verordnungswegs umgehe das Parlament sowie das Referendumsrecht und stehe daher im Widerspruch zur demokratischen Ordnung in der Schweiz. SP, SGB, Sonntagsallianz erachten das Vorgehen über die Verordnungsrevision auch rechtspolitisch als höchst bedenklich, da der kantonale Souverän sich in den letzten Jahren immer wieder kontrovers zum Thema Ladenöffnungszeiten geäussert habe; so auch wieder vor wenigen Wochen im Zusammenhang mit der Abstimmung zu den Öffnungszeiten von Tankstellenshops und in verschiedenen Kantonen, wie z.B. Luzern oder Basel. Auch Syna und Travail.Suisse sprechen sich klar gegen die Umsetzung der Motion Abate auf dem Verordnungsweg aus.
5 Für die Bemerkungen der grundsätzlichen Befürworter der Verordnungsänderung vgl. Ziff. 3.4.
6 Das Gutachten kann beim SECO eingesehen werden. Z.T. wird dieses Gutachten als integrierender Bestandteil der Stellungnahme bezeichnet und als Anhang mitgereicht (SGB, Sonntagsallianz, Unia), teilweise wird in der Stellungnahme Bezug darauf genommen (SP, Syna, Travail.Suisse).