Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/138: Änderung von Artikel 25 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 19 Seiten
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Änderung von Art. 25 ArGV 2: Bericht über die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens
die politischen Gebietskörperschaften liegen und welche zunehmend für die demografische, gesellschaftliche, wirtschaftliche und nicht zuletzt touristische Entwicklung massgebend seien. Die Entwicklungen in der Tourismuswirtschaft nähmen keine Rücksicht auf gebietspolitische Gegebenheiten. GR, HK GR halten fest, es sei z.B. mehr als sachgerecht, wenn der ganze Kanton Graubünden als Tourismusgebiet gelte.
Einfügung eines neuen Absatz 3, der betreffend die Einkaufsläden „die Befriedigung
spezifischer Bedürfnisse der Touristen" definiere (so wie Absatz 2 das Fremdenverkehrsgebiet definiere).
"3 Als Betriebe, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen, gelten auch Einkaufsgeschäfte, welche ein touristisches Angebot (Shopping) darstellen und ihren Umsatz zu einem grossen Teil mit Touristen erzielen."
Eine solche Umsetzung trage der Motion Abate vollständig Rechnung und die akuten Umsetzungsschwierigkeiten der Bestimmung von Art. 25 ArGV 2 wären aus Sicht von GR, HK GR gelöst. Schliesslich würde die Bestimmung mit den vorgeschlagenen Anpassungen nach Meinung von GR, HK GR den heutigen Anforderungen, Bedürfnissen und Entwicklungen im Tourismus entsprechen.
Sollte den oben aufgeführten Anträgen nicht gefolgt werden, so werden die nachfolgenden Anpassungen beantragt. Dieser Antrag stehe allerdings unter dem Vorbehalt, dass das Designer Outlet in Landquart unter diese Bestimmung falle:
"3 Auf Einkaufszentren, die den Bedürfnissen des internationalen Fremdenverkehrs dienen, sind während des ganzen Jahres Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag und Artikel 12 Absatz 1 anwendbar.
4Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) legt auf Antrag des Kantons die Einkaufszentren nach Absatz 3 fest. Dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a. Das Warenangebot der Einkaufszentren ist auf den internationalen Fremdenverkehr ausgerichtet und umfasst überwiegend Luxusartikel.
b. Der gesamte Umsatz der Einkaufszentren und einer Mehrheit der sich darin befinden Geschäfte wird zu einem grossen Teil überwiegend mit Touristen internationaler Kundschaft erwirtschaftet.
c. Die Einkaufszentren befinden sich in Fremdenverkehrsgebieten nach Absatz 2 oder in einer Entfernung von höchstens 10 Kilometern Luftlinie zur Schweizer-Grenze."
Sollte auch diesen Anpassungsanträgen (der unter dem Vorbehalt betreffend Designer Outlet stehe) nicht gefolgt werden können, so sprechen sich GR, HK GR unter der Voraussetzung, dass das Designer Outlet in Landquart auch tatsächlich von der Bestimmung erfasst werde, nicht gegen die vorgeschlagene Revision aus, sondern unterstütze sie vollumfänglich. Wenigstens sei dann das einzige Problem, welches in Graubünden mit der bewilligungsfreien Sonntagsarbeit bezüglich touristischer Betriebe bestehe, gelöst. Den Anliegen des Tourismus und der Motion Abate sei damit aber nicht gedient.
Aus Sicht von FER sollte eine Neudefinition des Begriffs der Tourismusgebiete vorgenommen werden. Art. 25 ArGV 2 könnte gemäss FER den folgenden Inhalt aufweisen:
"1. Sont applicables aux entreprises situées en région touristique et répondant aux besoins spécifiques des touristes, ainsi qu'aux travailleurs qu'elles affectent au service de la clientèle, l'art 4, al. 2, pour tout le dimanche, de même que les art. 8, al. 1, 12, al. 1 et 14 al. 1.