Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/138: Änderung von Artikel 25 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 19 Seiten
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Änderung von Art. 25 ArGV 2: Bericht über die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens
Absatz 4 aufgeführten kumulativen Kriterien für die Unterstellung eines Einkaufszentrums unter die neue Sonderregelung von allen Kantonen strikte eingehalten werden.
Anregungen und Vorschläge7
TI spricht sich für die Anpassung von Art. 25 ArGV 2 aus, bringt aber folgende Bemerkungen und Anpassungsvorschläge an:
Zur Definition eines Einkaufszentrums (Art. 25 Abs. 3 ArGV 2): Ein Einkaufszentrum
müsse sich aus einer bestimmten Anzahl Geschäften zusammensetzen (Anzahl und /oder totale Verkaufsfläche), Waren eines bestimmten Typus anbieten, an einem räumlich klar eingeschränkten und homogenen Ort angesiedelt sein und für die einzelnen Geschäfte müssten Vereinbarungen bestehen, die klar festlegen, welche Geschäfte Teil des Einkaufszentrums sind und welches die Rechte und Pflichten sind (z.B. gemeinsame Öffnungszeiten und gemeinsames Marketing).
Kriterien für den Verkauf von Luxusartikeln (Art. 25 Abs. 4 Bst. a ArGV 2): Wünschens-
wert sei, wenn quantifizierbare Kriterien eingeführt würden, bspw. indem festgelegt werde, dass mehr als die Hälfte der Verkaufsfläche für den Verkauf von Luxusartikeln verwendet werden. Zudem sei zu präzisieren, wie Luxusartikel zu definieren seien.
Umsatz des Einkaufszentrums mit internationalem Tourismus erwirtschaftet (Art. 25 Abs.
4 Bst. b ArGV 2): Dies sei das wichtigste Kriterium, welches für sich allein schon verlängerte Öffnungszeiten rechtfertigen würde.
Distanz zur Schweizer Grenze (Art. 25 Abs. 4 Bst. c ArGV 2): Abzustellen sei auf eine
Distanz von 10 bis 15 Kilometern. Es sei jedoch zu präzisieren, dass als Ausgangspunkt für die Berechnung die Haupttransitachse an der Grenze zu nehmen sei (d.h. der Standort eines Einkaufszentrums dürfe höchstens 10 bis 15 Kilometer von der Grenze entfernt und müsse zudem entlang einer Haupttransitachse gelegen sein).
Verfahren zur Unterstellung unter die Sonderbestimmung (Art. 25 Abs. 4 ArGV 2): Es sei
wichtig zu wissen, in welchem Abstand die aufgeführten Kriterien (Bst. a bis c) durch den Kanton zu prüfen seien (jährliche Überprüfung oder dem Kanton überlassen?).
SVP und SGV begrüssen die vorgeschlagene Revision, würden es jedoch vorziehen, wenn von der Deregulierung nicht nur, wie vorgeschlagen, ganze Einkaufszentren, sondern auch einzelne Geschäfte profitieren dürfen. Aus diesem Grund wird das SECO aufgefordert, den Begriff „Einkaufszentrum" breit auszulegen und auch Gewerbebetriebe zuzulassen, die nicht nur innerhalb des Einkaufszentrums sind, sondern auch in der unmittelbaren Nachbarschaft, bzw. die mit dem Einkaufszentrum baulich verbunden sind.
Centre Patronal fordert, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden sei es Betrieben, die Luxusartikel ausserhalb der fraglichen Einkaufszentren verkauften ebenfalls zu gestatten, am Sonntag Arbeitnehmende zu beschäftigen. Für FER sollte die Ausdehnung der Sonntagsarbeit auch Einkaufszentren in der Nähe eines internationalen Flughafens sowie Geschäfte (und nicht bloss Einkaufszentren) in den Stadtzentren umfassen. Aus Sicht des STV stehen die Tourismusorte vor grossen Herausforderungen, was nach flexibleren Lösungen verlange. Diesem Bedürfnis könnte gemäss STV Rechnung getragen werden, indem auch kleine Läden in den Feriendestinationen auf freiwilliger Basis entscheiden könnten, dem Bedarf und Aufkommen entsprechend an Sonntagen zu öffnen. Zudem würden damit auch unbekannte-
7 Für die Bemerkungen derjenigen Anhörungsteilnehmenden, welche die vorgeschlagene Verordnungsanpassung ablehnen und (weitergehende) Grundsatzüberlegungen fordern, vgl. Ziff. 3.2.