Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/138: Änderung von Artikel 25 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 19 Seiten
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Änderung von Art. 25 ArGV 2: Bericht über die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens
Aufweichung des Arbeitnehmer- und Gesundheitsschutzes / Wahrung der Sonntags-
ruhe
Oftmals (BL, GL, GE, LU, ZH, SP, AEMT, JP, SEK, SGB, Sonntagsallianz, suissepro, Unia) wird angeführt, die vorgeschlagene Verordnungsänderung sei aus Gründen des Arbeitnehmer- und Gesundheitsschutzes abzulehnen. Häufig genannt werden: Gesundheitsrisiken durch Sonntagsarbeit (Arbeit gegen den sozialen oder den biologischen Rhythmus mache oft krank), körperliche Belastung der Verkaufstätigkeit mit stundenlangem Stehen oder in einseitiger Haltung an der Kasse sitzen, der Vorschlag enthalte keinerlei kompensatorische Massnahmen, um den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden zu gewährleisten, Zunahme der Sonntagsarbeit (im Allgemeinen und im Besonderen wegen der Öffnung auch in der Nebensaison), Aushebelung des Arbeitnehmerschutzes allgemein, negative Auswirkungen von Sonntagsarbeit auf das Sozial- und Familienleben, generelle Zunahme belastender und prekärer Arbeitsverhältnisse und Sonntagsarbeit fördere diesen Trend, bereits jetzt schlechte Arbeitsbedingungen im Verkauf (oftmals keine Gesamtarbeitsverträge), ganzjährige Lockerung der Schutzbestimmungen (Aufhebung der saisonalen Einschränkung), zunehmender Druck auf andere Detailhändler und auf die Ladenöffnungszeiten im Allgemeinen, Verweis auf die restriktive Praxis des Bundesgerichts in Bezug auf Sonntagsarbeit.
Mehrmals (BL, BS, LU, SP, AEMT, JP, SEK, SGB, Sonntagsallianz, Unia) wird darauf hingewiesen, die Sonntagsruhe sei zu wahren bzw. es sei keine weitere Lockerung des Sonntagsarbeitsverbots vorzunehmen. Mehrfach wird darauf aufmerksam gemacht, der Sonntag sei für zahlreiche Menschen wichtig, weil er der einzige Tag sei, an welchem sie Zeit mit ihrer Familie oder mit ihrem Freundes- und Bekanntenkreis verbringen können. Aber auch aus sportlichen, kulturellen oder religiösen Gründen sei der Sonntag als wöchentlicher Ruhetag wichtig. Mit dem Zeitfenster, das das Arbeitsgesetz für die Öffnung von Ladengeschäften zulasse, sowie zusätzlich bereits bestehenden Ausnahmen könne dem Konsumbedürfnis genügend Rechnung getragen werden. Ein weiterer Schritt auf dem Weg hin zu einer „Rundum-die-Uhr-Einkaufsgesellschaft" sei zu vermeiden. JP verweist auf die zahlreichen misslungenen Versuche, auf kantonaler Ebene die Bestimmungen zur Ausweitung der Sonntagsarbeit zu lockern (Kantone Luzern, Aargau, St. Gallen etc.).
Vorschlag entspreche nicht der Motion Abate bzw. es brauche Grundsatzüberlegun-
gen
BE hält fest, der Auftrag der Motion Abate werde nicht erfüllt. Die Vorlage enthalte keine Elemente zum Schutz der Arbeitnehmenden und entspreche nicht den aktuellen Erfordernissen des Tourismus. BE vermisst insbesondere eine Auseinandersetzung mit den Veränderungen im Tourismus und eine generelle Überprüfung, ob die geltenden Regelungen noch zeitgemäss seien. Mit der schematischen Festlegung einer Zone von 10 Kilometern und der Ausrichtung auf Luxusgüter werde ein bestehendes Geschäftsmodell bevorzugt ohne Prüfung, ob dieses Modell dem Tourismus diene und ob es noch andere Modelle gebe, die zu einer Stärkung des Tourismus beitragen. Für GE, VD muss die spezifische Problematik des grenzüberschreitenden Einkaufstourismus in einem grösseren Zusammenhang angegangen werden. GR führt aus, die Ergänzung um einen zweckmässigen Einkaufszentren-Artikel könnte zwar helfen, die aktuellen Probleme für weniger als eine Handvoll einzelner Betriebe zu lösen, aber sie setze die Anliegen der Motion Abate und des Tourismus nicht um. Die Schaffung einer "Lex Foxtown" sei nicht zielführend. Aus Sicht von FER ist eine tiefer gehende Revision von Art. 25 ArGV 2 und die Erarbeitung eines kohärenteren Entwurfs angezeigt, anstelle einer "Ausnahme von der Ausnahme", die nur auf eine sehr kleine Anzahl Geschäfte in der Schweiz anwendbar sei. ING regt nachdrücklich an, Art. 25 ArGV 2 einer umfassenden Revision zu unterziehen. Der Fokus der vorliegenden Revision auf „Einkaufszentren", welche sich nach den Bedürfnissen des „internationalen Fremdenverkehrs" oder gar