Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/138: Änderung von Artikel 25 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 19 Seiten

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Änderung von Art. 25 ArGV 2: Bericht über die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens

von „Luxustouristen" ausrichten, entspreche nicht der Intention der Motion Abate. SAB und SAV halten fest, bei der vorliegenden Verordnungsanpassung handle es sich um eine „Lex Foxtown" (Lösung eines singulären Problems). Der Vorschlag entspreche nicht der Motion Abate. SAV führt aus, auch wenn die Situation in Mendrisio der Auslöser für die Motion gewesen sein dürfte, sei doch der Fokus der Motion breiter gelegt. Es gehe um die Erfordernisse des modernen Fremdenverkehrs. Echte Tourismusförderung lasse sich nicht auf einen Grenzstreifen von 10 Kilometern beschränken. Einkaufstourismus spiele sich nicht nur in den Grenzregionen ab. So hätten beispielsweise in den letzten Jahren die Städtereisen markant zugenommen. Der SAV zeigt Verständnis dafür, dass es äusserst schwierig sei, eine Regelung zu finden, die einerseits den Bedürfnissen des modernen Fremdenverkehrs gerecht werde, aber andererseits gezielt und abgegrenzt sein soll, damit der Arbeitnehmerschutz gewahrt bleibe. Der vorliegende Vorschlag sei jedoch in keiner Weise befriedigend. Eine Ausnahmebestimmung müsse sich auf einen neu zu definierenden Begriff der Tourismusgebiete abstützen.

Ungleichbehandlungen und Wettbewerbsverzerrungen

Nach Meinung von BL, BE, GL, NE, SH, SZ, SG, TG, VD, VS, FER, ING, JP, SAV, SEK, STV, Unia führt die vorgeschlagene Regelung zu einer Konkurrenzierung und Benachteilung von anderen Geschäften, die nicht von dieser Regelung profitieren könnten (genannt werden etwa einzelne Verkaufsgeschäfte oder Geschäfte ohne Luxusartikel, aber auch Einkaufszentren ausserhalb des 10-Kilometer-Korridors oder ausserhalb eines Fremdenverkehrsgebietes, bspw. in den Stadt- und Ortskernen). NE weist darauf hin, die Regelung habe zur Folge, dass in einem Einkaufszentrum auch gewisse Geschäfte, deren Umsatz nicht überwiegend mit internationaler Kundschaft erwirtschaftet werde, am Sonntag Arbeitnehmende beschäftigen dürften. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung mit Geschäften gleicher Art, aber mit Standort ausserhalb eines Einkaufszentrums. Ausserdem wird verschiedentlich kritisiert, dass Einkaufszentren in Fremdenverkehrsgebieten das ganze Jahr über Arbeitnehmende am Sonntag beschäftigen dürfen und nicht nur während der Touristensaison. Dies führe zudem zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Einkaufszentren in Fremdenverkehrsgebieten und allen anderen Verkaufsgeschäften in diesem Gebiet. VD hält fest, die Bevorzugung von Luxusartikeln gegenüber gewöhnlichen Waren und von internationalen Touristen gegenüber nationalen Touristen schaffe schwierig zu rechtfertigende Unterscheidungen. Touristen benötigten auch gewöhnliche Waren und der Tourismus sei nicht auf die internationales Kundschaft zu reduzieren. Centre Patronal, das die vorgeschlagene Änderung grundsätzlich befürwortet, weist ebenfalls auf Wettbewerbsverzerrungen hin. Betriebe, die Luxusartikel ausserhalb der fraglichen Einkaufszentren verkauften, sei es nicht einmal in Tourismusgebieten erlaubt, am Sonntag Arbeitnehmende zu beschäftigen. Aus Sicht von STV würden mit der Beschränkung auf Shoppingcenter kleine und mittlere Läden in Tourismusdestinationen klar benachteiligt. Zudem würde der Einkaufstourismus an einigen wenigen Orten konzentriert, was die notwendige Dynamisierung der Tourismusdestinationen verhindern und diese weniger attraktiv machen würde. Für viele, auch kleinere Regionen sei der Tourismus ein überlebenswichtiger Wirtschaftszweig. Mit dieser Benachteiligung wäre aus Sicht des STV zu befürchten, dass auch Arbeitsplätze verloren gehen könnten. Der STV ist der Meinung, dass eine Anpassung der Verordnung nicht nur dem Bedürfnis zahlungskräftiger Touristen aus den ausländischen Wachstumsmärkten entsprechen sollte. Um den Tourismus nachhaltig zu fördern, sollte unbedingt auch berücksichtigt werden, dass nach wie vor ein Grossteil der Touristen aus dem eigenen Land stamme. TG führt aus, der vorgesehene Grenzabstand von zehn Kilometern sei geradezu willkürlich. Dieser Grenzabstand lasse sich mit keinerlei Kriterien begründen, ausser dass die zwei bestehenden Einkaufszentren „Foxtown" und „Alpenrhein Village" innerhalb dieses Abstandes lägen. Es sei jedoch nicht zu verantworten, eine gesetzliche Bestimmung gezielt so zu formulieren, dass einzelne Unterneh-