Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/138: Änderung von Artikel 25 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 19 Seiten

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Änderung von Art. 25 ArGV 2: Bericht über die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens

re Feriendestinationen gestärkt, welche vor allem von Schweizer Touristen besucht werden. Diese Regionen könnten neu auch für Shopping-affine Touristen attraktiv werden. Der STV ist weiter der Ansicht, man könne den veränderten Voraussetzungen im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Grundlagen gerecht werden, indem die Wegleitung präzisiert und den aktuellen Gegebenheiten angepasst werde. Das hiesse konkret, den Einkaufstourismus in der Wegleitung nicht mehr explizit vom Geltungsbereich auszuschliessen. Der in der Wegleitung verwendete Begriff des Sortiments ist zudem nach Meinung des STV weit gefasst zu verstehen. Dies habe das Bundesgericht bereits in seinem Entscheid 2A.578/2000 festgehalten. Bei der vom STV vorgeschlagenen Lösung bleibe es weiterhin den Kantonen und Gemeinden überlassen, innerhalb des von der Wegleitung vorgegebenen Rahmens und ihres Hoheitsgebietes die Tourismusregionen zu bestimmen. Die konkreten Öffnungszeiten würden sich auch weiterhin nach den kantonalen und kommunalen gesetzlichen Gegebenheiten betreffend Ladenöffnungszeiten bestimmen. Nach Meinung von VELEDES ist zu gewährleisten, dass die in Absatz 4 des Vorschlags genannten Kriterien im Bedarfsfall auch für Einkaufszentren in traditionellen Gebieten des Fremdenverkehrs (Bern, Zürich, Luzern, Genf, Lausanne, Basel, alle Wintersportorte, etc.) vollumfänglich zur Anwendung kommen würden.

Konkrete alternative Regelungsvorschläge

Aus Sicht von GR, HK GR sind am Verordnungstext die nachfolgend aufgeführten Anpassungen vorzunehmen:

 Art. 25 Abs. 1 ArGV 2: Streichen des Ausdrucks "während der Saison". Es werde immer

schwieriger, genaue Saisons zu definieren. Das Kriterium "während der Saison" sei für bewilligungsfreie Sonntagsarbeit überflüssig und somit ersatzlos zu streichen.

 Verweis auf die Beherbergungsförderung in Art. 25 Abs. 2 ArGV 2:

"2 Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sind Betriebe in Gebieten und Ortschaften gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt."

Der Verweis auf die Beherbergungsförderungsgesetzgebung sei mehr als gerechtfertigt. Einerseits deshalb, da der Bund die Gebiete genau definiere, sodass keine Auslegungsschwierigkeiten mehr anfielen. Andrerseits aber auch deshalb, da es sich hierbei tatsächlich um Fremdenverkehrsgebiete handle. Der Bund werde kaum Gebiete bezeichnen, in welchen zwar die Beherbergung gefördert werden soll, welche aber mit dem Tourismus wenig zu tun haben.

 Variante (falls kein Verweis auf die Beherbungsförderung) zu Absatz 2:

"2 Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sind Betriebe in touristischen Regionen Kur-,

Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von besonderer wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen

Schwankungen unterliegt." oder "2 Fremdenverkehrsgebiete sind Gebiete, in denen der Tourismus von besonderer Bedeutung ist."

Die Formulierung „Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorte" entspreche nicht den heutigen Gegebenheiten. Politische Grenzen könnten keine Rolle spielen für die Definition eines Tourismusgebiets. Heute seien Tourismusgebiete funktionale Räume, in denen