Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/138: Änderung von Artikel 25 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 19 Seiten

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Änderung von Art. 25 ArGV 2: Bericht über die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens

grüsst wird die Vorlage von AI, AR, FR, NW, TI, ZG, wobei von diesen z.T. gewisse Kritikpunkte angebracht oder alternative Vorschläge eingereicht werden. GR stellt verschiedene Anträge; falls diesen nicht gefolgt wird, erklärt sich GR mit der vorgeschlagenen Verordnungsanpassung einverstanden, aber nur falls das Designer Outlet in Landquart unter die Regelung fällt. SO verzichtet auf eine Stellungnahme, da es auf seinem Gebiet keine Einkaufszentren gebe, welche die erforderlichen Kriterien erfüllen.

Bei den politischen Parteien lehnt die SP die Verordnungsänderung ab. Die SVP unterstützt die vorgeschlagene Revision, würde aber eine weitergehende Regelung vorziehen.

Seitens der Organisationen, Verbände und weiteren interessierten Kreisen ergibt sich

folgendes Bild: Die vorgeschlagene Verordnungsrevision wird abgelehnt von den Arbeitnehmerorganisationen (KV, SGB, Syna, Travail.Suisse, Unia) und von der Sonntagsallianz sowie JP. Ablehnend äussern sich auch der STV sowie die Dachverbände SAV, SAB und suissepro. Kritik am Vorschlag bringen AEMT und SEK an.

Demgegenüber befürworten folgende Anhörungsteilnehmende die vorgeschlagene Verordnungsanpassung oder die Stossrichtung derselben: Centre Patronal, FER, IG DHS, SGV (dieser mit dem Hinweis, dass eine weitergehende Regelung vorgezogen worden wäre), Swiss Retail, VELEDES. Teilweise werden seitens dieser grundsätzlichen Befürworter gewisse Kritikpunkte zum vorliegenden Vorschlag oder Anregungen und alternative Regelungsvorschläge vorgebracht.

Die SUVA teilt mit, sie sei als Durchführungsorgan nach Unfallversicherungsgesetz (UVG) nicht mit Aufsichtstätigkeiten nach Arbeitsgesetz (ArG) betraut und somit von der Revision des Art. 25 ArGV 2 nicht direkt betroffen. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei es jedoch wichtig, dass die Regelungen dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz genügend Rechnung tragen. Dazu gehörten nicht nur quantitativ ausreichende Erholungszeiten, sondern auch psychosoziale Faktoren wie genügend arbeitsfreie Sonntage für die Arbeitnehmenden. Die Beibehaltung von minimal 26 arbeitsfreien Sonntagen und die engen Kriterien für die Erteilung von Sonderbewilligungen entspreche ihren Anliegen.

CP Foxtown macht im Rahmen der Anhörung auf das von ihr in Auftrag gegebene Rechtsgutachten der Universität St. Gallen ("Gutachten über die Neuregelung der Arbeitszeiten in Fremdenverkehrsgebieten (Art. 25 ArGV 2) unter besonderer Berücksichtigung von FoxTown Factory Stores, Mendrisio") aufmerksam und sendet dieses Gutachten ein.4

HK GR äussert sich inhaltlich identisch wie GR. Die Stellungnahme von ING und der von ihnen eingereichte Formulierungsvorschlag zielen zumindest teilweise in die gleiche Richtung wie diejenigen von GR und HK GR.

SKS teilt mit, sie habe momentan leider keine Kapazitäten, um eine Stellungnahme zu schreiben.

Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Mehrheit der Anhörungsteilnehmenden (rund 2/3 der Stellungnahmen) die vorgeschlagene Verordnungsrevision ablehnt oder ihr gegenüber sehr kritisch eingestellt ist.

4 Das Gutachten kann beim SECO eingesehen werden.