Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/14: Änderung der Jagdverordnung · 15 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: J402-2095

Richtlinien zu Herdenschutzhunden: Wie oben gesagt, ist ein Kernpunkt der Vorlage die Fragen zur Qualität der geförderten Herdenschutzhunde und zu deren risikobewusstem Einsatz. In der vergangenen Pionierphase zum Herdenschutz mit Hunden hat es verschiedentlich Probleme mit Herdenschutzhunden – insbesondere im Zusammenhang mit dem Tourismus – gegeben. Diese Probleme waren teilweise auf „Haltungs- und Ausbildungsfehler“ der Hunde zurückzuführen,

teilweise aber auch auf ein „mangelhaftes Risikomanagement“ bei deren Einsatz. Allerdings entsprachen diese „sogenannten Fehler“ der damaligen Grundansicht zur Ausbildung und zum Einsatz dieser Hunde weshalb den Landwirten, welche dergestalt ausgebildete Hunde einsetzten,

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dies nicht angelastet werden kann . Das BAFU ist daran, diese Erfahrungen und Fehler

zusammen mit den Haltern und Züchtern dieser Hunde sowie kynologischen Organisationen zu

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analysieren um die Situation zu verbessern . Das Ergebnis der gesammelten Erfahrungen wird sich in Richtlinien des BAFU zur Hundequalität (Zucht, Ausbildung) und zum Risikomanagement (Haltung, Einsatz) niederschlagen. Diese Richtlinien wird das BAFU zusammen mit den relevanten Stellen, wie z.B. dem Verein Herdenschutzhunde Schweiz (HSH-CH), AGRIDEA, der

Beratungsstelle für die Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL), dem Bundesamt für

Veterinärwesen (BVET), den kantonalen Veterinärdiensten oder den Schweizer Wanderwegen erarbeiten. Auch wenn die Gefährdung von Menschen durch Herdenschutzhunde ein unter allen Umständen zu verhinderndes Risiko ist, so können trotz allen Vorsichtsmassnahmen nicht

sämtliche Konflikte mit Herdenschutzhunden vermieden werden. Die Ursache dafür liegt darin,

dass diese eindrücklichen Hunde für gewisse Menschen auch ohne objektive Begründung eine Quelle von Angst (und somit einen Konflikt) darstellen können. Das Verhindern solcher Konflikte kann nur dadurch gelöst werden, dass dieser Mensch eine nahe Begegnung mit

Herdenschutzhunden vermeiden kann. Dazu ist eine sehr gute Bekanntmachung der

Einsatzgebiete von Herdenschutzhunden (mit Tafeln im Gelände, im Internet zur Routenplanung etc.) nötig. Dadurch können solche Leute das Einsatzgebiet von Herdenschutzhunde grossräumig meiden oder umgehen. Ebenso wichtig ist aber, dass die Bevölkerung über die richtigen

Verhaltensweisen bei einer Begegnung mit Herdenschutzhunden aufgeklärt ist, wobei

insbesondere auch die Aggression von Menschen gegenüber diesen Hunden verhindert werden muss. Immer wieder wurden in der Vergangenheit Herdenschutzhunde mit Stöcken geschlagen (zahlreiche ausgeschlagene Eckzähne bezeugen dies), wodurch diese Hunde zunehmend heftig gegenüber Menschen – insbesondere Stockträgern - wurden. Deshalb regeln die Richtlinien des BAFU auch solche Aspekte zur Information über der Herdenschutzhunde, zur Bekanntmachung von deren Einsatzgebieten und zu den korrekten Verhaltensweisen der Touristen. Für den Halter von vom BAFU geförderten Herdenschutzhunden wird das Einhalten dieser BAFU Richtlinien verbindlich. Zum Nachweis ihrer Förderungswürdigkeit müssen solche Hunde entsprechend

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gemeldet werden (Art. 16 Abs. 3 Bst. b TSV). Das Einhalten dieser Richtlinien kann für den Halter aber auch strafrechtlich und zivilrechtlich sehr relevant werden. Indem es dem Halter dadurch leichter fällt, das grundsätzliche Erfüllen seiner Sorgfaltspflicht nachweisen zu können. Herdenschutzhunde bleiben Tiere, weshalb wie bei einer Mutterkuhherde oder bei einem Stier, trotz aller nötigen Vorsorge Vorfälle passieren können. Aus diesem Grund kann dem Einhalten der Richtlinien in einem allfälligen Gerichtsverfahren grosse Bedeutung zukommen, wenn überprüft wird, ob der Halter im konkreten Fall seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Durch Einhalten der

Richtlinien kann der Landwirt somit entlastet werden. Siehe dazu auch die Änderung der

Tierschutzverordnung in dieser Vorlage (Art. 77 zweiter Satz TSchV).

Nationale Organisationen im Herdenschutz: Das Ergreifen von Präventionsmassnahmen ist, wie bereits mehrfach erwähnt, grundsätzlich Sache der Kantone (Art. 12 Abs. 1 JSG), die Förderung der Herdenschutzmassnahmen jedoch Sache des BAFU. Es wäre nun unverhältnismässig, wenn in jedem Kanton eine Stelle geschaffen werden müsste, welche im Bereich der Prävention vor Grossraubtierschäden die Umverteilung der Bundesbeiträge und die Einhaltung der Vorschriften

4 Man war zu Beginn der Herdenschutzhundehaltung in den Alpen der Ansicht, dass ein Herdenschutzhund nur dann Schafe schützt, wenn man ihn weitgehend ohne Sozialkontakte zu Menschen bei den Schafen aufwachsen lässt. Diese Deprivation und fehlende Sozialisierung ist hingegen für das Wesen des Hundes äusserst ungünstig und sie führte zu scheuen, unsicheren, ja ängstlichen Hunden, welche vom Halter schlecht geführt werden konnten und zu Hunden, die in engen Situationen mit fremden Menschen schnell überfordert waren.

5 Das heutige Ziel der Herdenschutzhundeausbildung sind selbstsichere, gut sozialisierte Herdenschutzhunde mit starker Bindung zum Halter, welche Begegnungen mit fremden Menschen vertrauensvoll meistern und trotzdem herdentreu und selbständig ihre Herde bewachen. 11/15 334/2005-02295/01/J402-2095