Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/14: Änderung der Jagdverordnung · 15 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: J402-2095
Bedarf nach Herdenschutz: Das Vorkommen der verschiedenen Grossraubtierarten (Wolf, Luchs, Bär) hat unterschiedliche Auswirkungen auf den Bedarf nach Herdenschutz. (1) Wolf: Die grösste Bedeutung für den Herdenschutz kommt zukünftig dem frühzeitigen, grossräumigen Schutz vor Wolfsschäden zu. Der Wolf streift weit umher und er kann mittlerweile überall auftreten und bei ungeschützten Herden in kurzer Zeit grosse Verluste verursachen. Vom Wolf betroffen ist v.a.
kleines Nutzvieh (Schafe, Ziegen); Rinder sind, wie auch die Erfahrungen aus Frankreich zeigen, selten und nur regional betroffen. Die beste Wirkung gegen Übergriffe durch Wölfe bieten eindeutig Herdenschutzhunde. Da die zu schützenden Nutztiere mit den Herdenschutzhunden zu einer Einheit, d.h. zu einer homogenen Herde, zusammenwachsen müssen, ist die Installation des Herdenschutzes vor Sömmerungsbeginn, d.h. bevor die Schäden auftreten, zentral wichtig. Die Herdenschutzhunde und die Nutztiere müssen sich gegenseitig kennen und akzeptieren lernen. Wird der Herdenschutz erst während der Sömmerungszeit installiert, d.h. nachdem die ersten Schäden auftraten, dann können Herde und Hunde kaum bzw. nur mehr erschwert zu einer solchen Einheit zusammenwachsen. Verspäteter Herdenschutz kann deshalb Wolfsschäden nicht verhindern. (2) Bär: Der Bär tritt bei uns nur sporadisch als Einzeltier und einzig in der südöstlichen Ecke der Schweiz auf, weshalb sich der Schutz vor Bärenschäden eng auf diese Gebiete
beschränken kann. Dabei ist ein vorzeitiges Schützen der Bienenhäuschen und wie beim Wolf ein vorzeitiger Schutz von Nutztieren (Schaf, Ziege) mit Herdenschutzhunden wichtig. Bezüglich dem Einsatz von Herdenschutzhunden gilt das beim Wolf Gesagte. (3) Luchs: Schäden durch den Luchs an Schafen und Ziegen (selten Damwild im Gehege) sind im Vergleich zum Wolf und Bär von vergleichsweise geringer Bedeutung. Oft verursachen Einzelluchse gehäuft Schäden. Es handelt sich dabei um Luchse, welche sich plötzlich auf Nutztiere spezialisieren, was z.T.
krankheits- oder altersbedingt der Fall zu sein scheint. Solche räumlich eng begrenzten
Schadenserien lassen sich deshalb durch einen gezielten Abschuss des Luchs-Spezialisten verhindern (Art. 12 Abs. 1 JSG). Klar nützen die beim Wolf genannten Herdenschutzhunde auch gegen den Luchs, das Umgekehrte gilt jedoch nicht für bei Schafen eingesetzte Lamas und Esel, welche zwar einen gewissen Schutz vor dem Luchs bieten können, nicht jedoch vor dem Wolf oder dem Bär. Da im Luchsgebiet überall mit dem Auftreten von Wölfen zu rechnen ist, wird das BAFU deshalb nur die allgemein als wirksam erkannte Herdenschutzhunde (Zucht, Ausbildung, Einsatz) sowie das Einzäunen von Bienenhäuschen fördern, nicht jedoch die nur gegen den Luchs
schützenden Lamas und Esel. Durch eine solche Konzentrierung auf breit wirksame Massnahmen stellt das BAFU einen möglichst effizienten Einsatz der Bundesmittel beim Herdenschutz sicher.
Kantonale Herdenschutzplanung: Wie eben dargelegt, liegt die Wahl der zu treffenden
Präventionsmassnahmen grundsätzlich im Kompetenzbereich der Kantone (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 5 JSG). Damit ist insbesondere auch klargestellt, dass die Kantone entscheiden können bzw. entscheiden müssen, ob und wo im Kantonsgebiet vom BAFU unterstützte Herdenschutzhunde eingesetzt werden dürfen. Bei dieser Evaluation berücksichtigen sie nicht nur den räumlichen Bedarf nach Herdenschutz aufgrund der Grossraubtierpräsenz, sondern ebenso andere Faktoren, wie z.B. das touristische Konfliktpotential mit Herdenschutzhunden oder das Potential zu
Nachbarschaftskonflikten in der Winterhaltung. Bei dieser Beurteilung müssen die Kantone die ganzjährige Situation der Herdenschutzhunde beurteilen, sowohl deren Einsatzgebiet während Sömmerungszeit (3 Monate) wie auch deren Haltung und Einsatzgebiet in der LN Fläche (9-12 Monate). Dabei ist wichtig zu sehen, dass der Herdenschutzhund ganzjährig bei den Nutztieren gehalten und eingesetzt werden muss. Ein Hund der neun Monate weggesperrt würde, kann unmöglich im Sommer plötzlich effizient und frei funktionieren, ohne Probleme zu machen. Weiter haben die Kantone bei diesem Entscheid zu berücksichtigen, dass in aller Regel pro Betrieb mindestens zwei Herdenschutzhunde eingesetzt und gehalten werden sollen und der Bedarf nach Herdenschutzhunden mit der Betriebsgrösse wächst, wobei grob gesagt pro 200 weitere Schafe der Bedarf nach einem Hund hinzu kommt; für 400 Schafe wären somit ca. 3 Hunde nötig, für 600 Schafe ca. vier Hunde etc. Unabhängig vom kantonalen Planungsentscheid bleibt der tatsächliche Einsatz von Herdenschutzhunden jedem Landwirt immer noch freigestellt. Das BAFU wird somit nur solche Herdenschutzhunde fördern, mit deren Haltung und Einsatz der Kanton einverstanden ist, wenn der Landwirt solche Herdenschutzhunde wünscht und wenn die Richtlinien des BAFU zu
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Herdenschutzhunden eingehalten werden (Art. 10 JSV). Sollen entsprechend dem Willen der Kantone und Bewirtschafter jedoch keine Herdenschutzhunde eingesetzt werden, ist es an den
8/15 334/2005-02295/01/J402-2095