Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/14: Änderung der Jagdverordnung · 15 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: J402-2095
Kantonen und Bewirtschaftern, alternative Massnahmen zur Prävention vorzuschlagen. Ein
freiwilliger Verzicht auf grundsätzlich zumutbare Herdenschutzmassnahmen (Herdenschutzhunde) wird dabei nicht automatisch zum Abschuss der Grossraubtiere als jagdliche Methode der
Wildschadenverhütung führen. Das Vorgehen bei Abschüssen von geschützten Grossraubtieren
bis
wird wie bisher gemäss dem eidg. Jagdrecht geregelt (Art. 12 JSG, Art. 4 und Art. 10 JSV).
Kantonale Herdenschutzberatung: Wie bereits dargelegt, sind es die Kantone, welche
Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden treffen (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 5 JSG). Die Kantone haben deshalb den Herdenschutz auch in ihre landwirtschaftliche Beratung zu integrieren. Damit ist z.B. gemeint, dass die Kantone die von Grossraubtierpräsenz betroffenen Landwirte frühzeitig bezüglich den zumutbaren, technisch möglichen und nötigen Herdenschutzmassnahmen beraten, oder dass die Kantone den vom Landwirt gewünschten Einsatz von Herdenschutzhunden integral, d.h. zwischen den verschiedenen Ämtern abgesprochen, beurteilen. Mit der Übernahme dieser Beratung wäre auch die Beteiligung der Kantone an den Aufwendungen des Herdenschutzes abgeglichen. Das BAFU hingegen übernimmt gemäss der Vorlage die Kosten für die Förderung der eigentlichen Herdenschutzmassnahmen. Um in dieser Situation (Planung der Massnahmen beim Kanton, Förderung der Massnahmen beim Bund) einen gesamtschweizerisch einheitlichen Einsatz der Bundesmittel und dadurch einen weitgehend einheitlichen Vollzug beim Herdenschutz sicher zu stellen, koordiniert und unterstützt der Bund die Präventionsplanung der Kantone. In der Regel dürfte dazu eine Absprache in überregionalen Raumeinheiten, z.B. in Kompartimenten
bis
gemäss den Grossraubtierkonzepten (Art. 10 JSV), am sinnvollsten sein. Nach wie vor berät der Bund die Kantone und Regionen bezüglich Herdenschutz und insbesondere bezüglich ihrer
räumlichen Planung desselben. Diese Beratungsaufgabe übernimmt zurzeit die landwirtschaftliche Beratungszentrale Agridea im Auftrag des BAFU.
Art. 10quater JSV „Herdenschutzhunde“
quater
Art. 10 JSV
Art. 10quaterHerdenschutzhunde
1Das BAFU fördert dem Herdenschutz mit Hunden, die:
a. Zu einer Rasse gehören, die für den Herdenschutz geeignet ist;
b. Für den Herdenschutz fachgerecht gezüchtet, ausgebildet, gehalten und eingesetzt werden;
c. Für das Bewachen von Nutztieren eingesetzt werden, deren Bewirtschafter oder Bewirtschafterin nach der
Direktzahlungsverordnung vom …2 Beiträge erhalten; und
d. Nach Artikel 16 Absatz 3bisBuchstabe b der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953 gemeldet sind.
2Das BAFU erlässt Richtlinien zu Eignung, Zucht, Ausbildung, Haltung, Einsatz und Meldung von geförderten Herdenschutzhunden.
3Das BAFU kann Organisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung unterstützen, die den Bund, die Kantone und die betroffenen Kreise über den Herdenschutz, die Herdenschutzhunde sowie die interkantonale Koordination informieren und beraten.
In diesem neu geschaffenen Artikel werden die Bestimmungen aufgeführt, welche für vom BAFU geförderte Herdenschutzhunde gelten. Tatsache ist, dass im Herdenschutz kein Weg an effizienten Herdenschutzhunden vorbei führt; Tatsache ist aber ebenfalls, dass in der Vergangenheit
zahlreiche Konflikte rund um diese Hunde entstanden, bei denen in Einzelfällen gar Menschen gebissen wurden. Die Situation muss somit verbessert werden, einerseits um Konflikte mit
Menschen zu verringern, die diesen Hunden begegnen, andererseits auch um den Haltern dieser Hunde mehr Rechtssicherheit bei deren Einsatz zu geben, sowohl zivil- wie auch strafrechtlich.
Dies ist wichtig, da die Landwirte Herdenschutzhunde als Nutzhunde in einer schwierigen Situation mit Grossraubtierpräsenz halten und nicht zum Vergnügen. Beide Ziele sollen gleichzeitig erreicht werden, indem das BAFU klare Vorgaben zu Fragen der Qualität und Ausbildung dieser Hunde aber auch zum betrieblichen Risikomanagement erarbeitet. Das hauptsächliche Ziel dieses neuen Artikels ist deshalb die Förderung von rechtskonform eingesetzten Herdenschutzhunden, welche
9/15 334/2005-02295/01/J402-2095