Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/14: Änderung der Jagdverordnung · 15 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: J402-2095
Art. 6bis JSV „falknerische Haltung“
bis
Art. 6 JSV
Art. 6 bisFalknerische Haltung und Pflege von Taggreifvögeln und Eulen
1Die Bewilligung zur falknerischen Haltung von Taggreifvögeln und Eulen wird nur erteilt, wenn die Voraussetzungen von Artikel 6 Absatz 1 erfüllt sind und:
a. die Vögel zur Ausübung der Beizjagd oder zum Zweck einer falknerischen Flugschau gehalten werden;
b. eine kantonale Berechtigung zur Ausübung der Beizjagd oder zum Betrieb einer Flugschau vorliegt; und
c. die falknerisch gehaltenen Vögel regelmässig und ausreichend Gelegenheit zum Freiflug haben.
2Bei der falknerischen Haltung von Taggreifvögeln und Eulen ist für die Vögel vorübergehend die folgende Haltung zulässig:
a. während des Zeitraums der Gefiedermauser und des Brutgeschehens in Mauserkammern;
b. zur Sicherstellung eines verletzungsfreien Fluges auf Flugdrahtanlagen;
c. kurzfristig in Anbindehaltung an der Fessel.
3Das BAFU erlässt Richtlinien über die Pflege und die falknerische Haltung von Taggreifvögeln und Eulen.
Dieser neue Artikel enthält, wie im Eingang erläutert, die jagdrechtliche Regelung der falknerischen Haltung, wie sie zum Ausüben der Beizjagd oder zum Betreiben einer Flugschau nötig ist. Die Falknerei (Beizjagd) gilt seit dem Jahre 2010 als immaterielles Weltkulturerbe der UNESCO. Sie wird in der Schweiz als Jagdform auf Krähen betrieben. Falkner werden aber auch gezielt mit der Prävention von Wildschäden beauftragt, wobei die regelmässige Präsenz des Beizvogels auf den zu schützenden Flächen die Schwarmvögel zum Meiden dieser Gebiete drängt. Beispiele dafür sind das Vergrämen von Schwarmvögeln aus landwirtschaftlichen Parzellen (z.B. Weinbergen) oder aus Flughafenarealen zur Verhütung des Vogelschlages „bird strike“. Die Regelung der Falknerei unterliegt dem Jagdrecht. In der Schweiz verfügt jeder Falkner über folgende vier
Bewilligungen: (1) Kantonale Berechtigung zur Falknerei (Grundlage ist eine bestandene
Falknerprüfung); (2) Kantonale Jagdberechtigung (Grundlage ist eine bestandene Jägerprüfung); (3) Fachspezifische, berufsunabhängige Ausbildung (FBA) gemäss Art. 197 TSchV zum Halten von Greifvögeln; (4) Kantonale Bewilligung zum Halten der geschützten Greifvögel (Art. 6 JSV). Voraussetzung zur Falknerei ist eine vertraute Beziehung des Beizvogels zum Falkner und ein aufwendiger Ausbildungsprozess des Vogels. Grundlage für diese Vertrautheit ist die falknerische Haltung. Im Gegensatz zur nicht-falknerischen Greifvogelhaltungen in Zoos etc. muss der Falkner seinen Vogel täglich behändigen, wägen und kontrollieren können und er füttert ihn grösstenteils von Hand. Durch die falknerische Haltung und den tägliche Körperkontakt kann wirksam verhindert werden, dass der Greifvogel scheu wird und sich bei Annäherung des Menschen durch
Schreckstart am Gehege selber verletzt. In diesem Sinne erfüllt die falknerische Haltung eine wichtige Anforderung der Tierschutzverordnung, dass Tiere so zu halten sind, dass sie sich nicht selber verletzen (Art. 5 Abs. 2 TSchV). Aus diesem Grund benötigt die falknerische Haltung Gehegedimensionen und Haltungsformen, welche von den grundsätzlichen Anforderungen an die Greifvogelhaltung in Zoos abweichen. Kompensiert wird der Beizvogel dafür mit regelmässigem Frei- und Jagdflug, anlässlich dem er sein arteigenes Verhalten weit besser ausleben kann, als in jedem noch so grossen Gehege. So ist es z.B. nur dem Beizvogel bei diesem Jagdflug möglich, seine Vogellunge regelmässig und vollständig durchzupumpen. Diese falknerische Haltung gilt es nun im vorliegende Artikel zu definieren und regeln.
Bewilligung der falknerischen Haltung: Im Absatz 1 wird klar, dass die falknerische Haltung nur in Ausnahmefällen bewilligt werden kann; grundsätzlich gelten für die Haltung aller Greifvögel und Eulen nämlich die Anforderungen der Tierschutzverordnung (Tabelle 2 im Anhang zur TSchV).
Eine zentrale Bedingung zur Bewilligung der falknerischen Haltung ist der regelmässige und ausreichende Freiflug der Greifvögel. Wird ein Greifvogel aus irgend einem Grund nicht
ausreichend frei geflogen, darf er nicht falknerisch gehalten werden, vielmehr gelten dann
automatisch die Haltungsformen gemäss Tierschutzverordnung (Tabelle 2 im Anhang zur TSchV). Deshalb muss sich die kantonale Bewilligung zur falknerischen Haltung auf einzelne Beizvögel
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