Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/14: Änderung der Jagdverordnung · 15 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: J402-2095
eines Falkners beziehen. Zur Kontrolle dieses Freifluges kann allenfalls ein im Bewilligungsprozess gefordertes Freiflug-Journal für jeden einzelnen Vogel dienen, oder die pro Falkner bewilligte Anzahl Greifvögel wird so limitiert, dass jedem Vogel ausreichend Gelegenheit zum Freiflug
zukommt. Weiter darf die falknerische Haltung nur für Vögel bewilligt werden, welche zur
Ausübung der Beizjagd oder zum Betreiben einer falknerischen Flugschau gehalten werden. Mit der expliziten Nennung der falknerischen Flugschaus werden diese bezüglich der Bewilligung zur falknerischen Haltung grundsätzlich der Falknerei gleichgestellt. Dabei ist zu erwähnen, dass bei öffentlich zugänglichen Greifvogelhaltungen zusätzlich die Bestimmung der Tierschutzverordnung gilt, dass die Vögel nicht an der Fessel gehalten werden dürfen (Ziffer 14, Tabelle 2 im Anhang zur TSchV).
Definition der falknerischen Haltung: Im Absatz zwei wird klar, dass die falknerische Haltung nur vorübergehend zulässig ist (Kriterium ist der ausreichende Freiflug siehe oben) und nur in den folgenden Aspekten von den grundsätzlichen Anforderungen der Tierschutzverordnung abweichen darf: (1) Die Haltung in Mauserkammern während dem Zeitraum der Gefiedermauser und des Brutgeschehens; (2) die Haltung auf Flugdrahtanlagen zur Sicherstellung eines verletzungsfreien Fluges, insbesondere von schnellstartenden Greifvögeln wie z.B. Habichten; (3) die kurzfristige Anbindehaltung an der Fessel (d.h. Sprenkel, Block, Jule). Damit sind die möglichen Ausnahmen für die falknerische Haltung abschliessend aufgezählt.
Richtlinien des BAFU zu Greifvögeln und Eulen: Das BAFU wird zwei Richtlinien zu
Taggreifvögeln und Eulen erlassen. (1) wie bisher eine Richtlinie zur Pflege von Taggreifvögeln und Eulen; (2) eine neue Richtlinie zur falknerischen Haltung von Taggreifvögeln und Eulen. Diese zweite Richtlinie wird dabei die Inhalte der seinerzeitige Richtlinie des BVET zur falknerischen Haltung (Form 800.111.12) grundsätzlich übernehmen und falls nötig mit neuen Erkenntnissen verbessern (z.B. Merkblatt Nr. 107 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V.; 2006;
„Hinweise für die Überwachung von Greifvogelhaltung“; Lierz, M. et.al. 2010; „Empfehlung für die tierärztliche Bestandesbetreuung und die Beurteilung von Greifvogelhaltungen“, Tierärztl. Prax. 38: 313-324). Dabei wird auch die Definition eines ausreichenden Freifluges, sei es im Rahmen der Beizjagd oder einer Flugschau, zu regeln sein.
Art. 10 JSV „Entschädigung und Schadenverhütung“
Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs.4 JSV
Art. 10 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 Entschädigung und Schadenverhütung
1Der Bund leistet den Kantonen an die Entschädigung von Wildschäden, die folgenden Abgeltungen:.
a. 80 Prozent der Kosten von Schäden die von Luchsen, Bären, Wölfen und Goldschakalen verursacht werden;
b. Betrifft nur den französischen Text.
4Der Bund fördert Massnahmen, um Wildschäden durch Luchse, Bären, Wölfe und Goldschakale zu verhüten.
Das einzig Neue in diesen beiden Absätzen ist die Erwähnung des Goldschakals (Canis aureus). Der Goldschakal ist eine eng mit dem Wolf verwandte, äusserlich sehr ähnliche, Grossraubtierart. Der Goldschakal ist im Jahre 2011 erstmals in der Schweiz (Berner Oberland) fotografisch
nachgewiesen worden. Im selben Zeitraum wurden Goldschakale auch in Deutschland, Österreich und Italien erstmals beobachtet. Diese Einzelbeobachtungen finden im Rahmen einer natürlichen Arealausweitung des Goldschakals statt, welche vom europäischen Südosten (Rumänien, Ungarn, Balkan) nach Mitteleuropa (Österreich, Italien, Deutschland, Schweiz) führt. Mit einem
bestandesbildenden Auftreten des Goldschakals ist in der Schweiz in naher Zukunft kaum zu rechnen. Da es sich bei dessen Wanderungen jedoch um eine natürliche, d.h. nicht direkt vom Menschen beeinflusste, Ausbreitung handelt, gilt der Goldschakal im Sinne des Jagdgesetzes als einheimische (Art. 2 JSG) und auch als geschützte Grossraubtierart (Art. 7 Abs. 1 JSG). Durch das Auflisten des Goldschakals im vorliegenden Art. 10, können zukünftig allfällige Schäden des Goldschakals identisch zum Wolf entschädigt werden (Art. 10 Abs. 1 Bst. a JSV), ebenfalls können Herdenschutzmassnahmen des Bundes auf den Goldschakal ausgerichtet werden (Art. 10 Abs, 4
5/15 334/2005-02295/01/J402-2095