Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/14: Änderung der Jagdverordnung · 15 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: J402-2095
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen der JSV
Art. 6 JSV „Haltung und Pflege geschützter Tiere“
Art. 6 JSV
Art. 6 Haltung und Pflege geschützter Tiere
1Die Bewilligung zur Haltung oder Pflege geschützter Tiere wird nur erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass Erwerb, Haltung oder Pflege der Tiere der Gesetzgebung über Tierschutz sowie über Jagd und Artenschutz genügt.
2Die Bewilligung zur Pflege geschützter Tiere wird ausserdem nur erteilt, wenn diese nachweislich pflegebedürftigen Tieren zukommt und durch eine sachkundige Person sowie in der erforderlichen Einrichtung erfolgt. Sie ist zu befristen.
Der vorliegende Artikel enthält sinngemäss sämtliche Bestimmungen des bisherigen Artikel 6 zur Haltung und Pflege geschützter Tiere, allerdings neu strukturiert.
Sicherstellung des Artenschutzes: Wie bisher ist die Absicherung des Artenschutzes in freier Wildbahn die wesentlichste jagdrechtlich Voraussetzung, damit eine Haltung von nach dem
Jagdgesetz geschützten Wildtieren bewilligt werden darf. Mit anderen Worten, das Halten von Tieren einer geschützten Art (Art. 2, 5 und 7 Abs. 1 JSG) darf nicht zu einer Gefährdung des Überlebens dieser Art in freier Wildbahn führen. Indem die relevante Gesetzgebung zum Handel mit Wildtieren seit Inkrafttreten der Jagdverordnung im Jahre 1988 wesentlich verbesserte wurde (z.B. Art. 7 JSV; Art. 8 Abs. 1 Bst. d ASchV, SR 453), kann im neu formulierten Absatz 1 der bisherige Buchstabe a weggelassen werden.
Regelung der Pflege kranker, geschützter Wildtiere: Wie bisher regelt der Absatz 2 die
Anforderungen an eine Bewilligung zur Pflege pflegebedürftiger, geschützter Tiere. Dabei werden die bisherigen Bestimmungen übernommen, ergänzt mit grundsätzlichen Anforderungen an die Sachkundigkeit der pflegenden Person und an die zur Pflege verwendeten Infrastruktur. Unter dem Begriff Pflege im Sinne dieser Verordnung ist dabei die Betreuung kranker, stark geschwächter oder verletzter Wildtiere von Arten zu verstehen, welche nach dem Jagdgesetz geschützt sind (Art. 2, 5 und Art. 7 Abs. 1 JSG). Die Pflegephase ist dabei zeitlich zu begrenzen, bis das
pflegebedürftige Tier entweder (1) als gesund am Ort seins Auffindens wieder ausgesetzt, (2) als unrettbar euthanasiert, oder (3) als gesund - jedoch in Freiheit nicht mehr überlebensfähig - in eine reguläre Haltung übergeführt wird. Grundsätzlich regelt die Tierschutzverordnung die Ansprüche, welche an Personen gestellt werden, welche Wildtiere halten oder pflegen. Notwendig ist
insbesondere eine sachgerechte Ausbildung der betreuenden Person (Art. 85 TSchV). Weiter stellt die Tierschutzverordnung das private (Art. 89 TSchV) oder gewerbliche Halten (Art. 90 TSchV)
bestimmter Wildtiere (z.B. Säugetiere und Greifvögel) unter Bewilligungspflicht. Darunter fallen auch Betriebe, welche Wildtiere gewerbsmässig für medizinische Behandlungen halten (Art. 90 Abs. 2 Bst. b TSchV). Die Anforderungen an die Einrichtung wird zwar nirgends näher definiert,
hingegen muss diese ganz grundsätzlich eine Haltung und Pflege gemäss Tierschutzverordnung ermöglichen (Art. 5, Art 10 und Art. 14 TSchV). Deshalb ergibt sich, dass das kantonale Bewilligen der Pflege geschützter Tiere i.d.R. nur an Pflegestationen erteilt werden kann, deren
Pflegepersonal sachkundig und deren Einrichtung zur Pflege geeignet ist. Der bisherige Absatz 3, welcher die BAFU Richtlinie zur Pflege von Taggreifvögeln und Eulen regelt, wird an dieser Stelle
bis
gestrichen und dessen Inhalt wird in den neuen Art. 6 JSV überführt.
Organisation: Wie bisher bedingt die Haltung geschützter Wildtiere sowohl eine
tierschutzrechtliche wie jagdrechtliche Bewilligung durch die Kantone. Es liegt wie bisher an den Kantonen, eine adäquate Organisation zur Regelung solcher Bewilligungen nach Tierschutz- und Jagdrecht zu finden.
3/15 334/2005-02295/01/J402-2095