Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/14: Änderung der Jagdverordnung · 15 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: J402-2095

ab, d.h. die Reaktion von Herdenschutzhunde ist somit auf fremde Hunde von Natur aus

grundsätzlich viel stärker als z.B. auf fremde Menschen. So akzeptieren z.B. Herdenschutzhunde sogar einen neuen Treibhund für die Schafe (z.B. Border Collie) erst nach gegenseitiger

Gewöhnung. Solches Abwehrverhalten gegenüber dem Hund kann dem Herdenschutzhund nicht aberzogen werden, ohne dass damit sein Schutzverhalten gegenüber dem Wolf gestört würde.

D.h. ein leistungsfähiger Herdenschutzhund wird die Anwesenheit eines fremden Hundes bei der Herde nicht dulden, und wird erst Ruhe geben, wenn der fremde Hund verschwunden ist. Auch wenn die meisten dieser Begegnungen zwischen Herdenschutzhunden und fremden Hunden heute bereits „problemlos“ (d.h. zwar stets aggressiv laut, jedoch ohne Beisserei) verlaufen, so kann der Herdenschutzhund in Einzelfällen, d.h. wenn der fremde Hund die eindeutigen Körpersignale des Herdenschutzhundes nicht respektiert, mit Körpereinsatz (Abdrängen, Unterwerfen, Schnappen, Beissen) reagieren. Besonders problematisch wird es, wenn der Halter des fremden Hundes durch unsachgemässes Einschreiten sich zusätzlich selber gefährdet. Weil solche Interaktionen mit Begleithunden für den Halter des fremden Hundes psychisch sehr belastend sind, muss betont werden, dass solche Interaktionen zwischen Herdenschutz- und Begleithunden eines der

Hauptprobleme für die Akzeptanz des Herdenschutzes darstellen. Vom BAFU begleitete Versuche zeigten allerdings, dass Herdenschutzhunde nicht grundsätzlich aggressiv gegen Hunde sind,

sondern diese bloss durch instinktsicheres Verhalten von der Herde wegzuhalten versuchen.

Ausserhalb ihres Arbeitsbereiches bei der Nutztierherde hingegen sollen und dürfen

Herdenschutzhunde keine erhöhte Bedrohung für Begleithunde darstellen.

Damit wird klar: Beim Einsatz von Herdenschutzhunden lassen sich objektive Risiken mit

Menschen weitgehend verhindern, hingegen werden gewisse Risiken mit Begleithunden immer bestehen bleiben, solange man Herdenschutz mit Hunden macht: Risiken mit Menschen:

Herdenschutzhunde dürfen in der Schweiz unter keinen Umständen Menschen objektiv gefährden. Erreicht wird dies primär durch qualitativ gute Zucht der Herdenschutzhunde, ganz besonders durch deren gute Ausbildung und Sozialisierung mit fremden Menschen und weiter durch ein risikobewusstes Nutztier- und Hundemanagement des Landwirts. In zweiter Linie dadurch, dass die fremden Personen das richtige Verhalten bei Begegnungen mit Herdenschutzhunden kennen und anwenden. Risiken mit Begleithunden: Der Konflikt mit fremden Hunden lässt sich hingegen nicht so leicht lösen. Die beste Lösung ist, wenn eine Begegnung zwischen Herdenschutzhunden im Einsatz und fremden Hunden vermieden wird. Sei es (1) indem der Halter des Begleithundes das Einsatzgebiet respektiert und grossräumig umgeht, sei es (2) indem landwirtschaftsbetrieblich sicher gestellt wird, dass die Nutztiere mit den Herdenschutzhunden sich fernab der Wanderwege aufhalten oder Wanderwege ausgezäunt werden, sei es (3) indem gar keine Herdenschutzhunden an Orten eingesetzt werden, wo es zwingendermassen und häufig zu nahen Begegnungen

kommen muss. Zusätzlich lassen sich Konflikte durch ein gutes Risikomanagement verringern,

indem z.B. die Herdenschutzhunde in gefährlichen Situationen (z.B. beim Zügeln der

Nutztierherde) kurzfristig an die Leine genommen werden. Kommt es trotzdem zu einer nahen Begegnung mit fremden Hunden, dann ist das richtige Verhalten der Begleitperson wichtig, indem sie sich mit ihrem Hund der Nutztierherde nicht weiter annähert, oder sicher deeskalierende

Strategien anzuwenden weiss. Kommt es zu einem Beissvorfall zwischen den beiden Hunden,

welcher gerichtlich oder administrativ überprüft wird (Art. 77 und 79 TSchV), dann gilt es bei der Überprüfung des Vorfalles (Prüfung auf Verletzung der Sorgfaltspflicht, Prüfung übermässiger Aggression des Herdenschutzhundes) den Einsatzzweck des Herdenschutzhundes gebührend zu berücksichtigen. Das BAFU wird in seinen Richtlinien einen Vorschlag machen, wie dies in der kantonalen Praxis berücksichtigt werden könnte (analog zum zur Streichung vorgesehenen Art. 79 Abs. 2 TSchV). Klar ist jedoch, dass dies keinen Freipass darstellt und dass übermässige

Reaktionen des Herdenschutzhundes, z.B. infolge mangelhafter Ausbildung oder Haltung, dem Halter des Herdenschutzhundes trotzdem als Verletzung der Sorgfaltspflicht angelastet werden können.

13/15 334/2005-02295/01/J402-2095