Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/14: Änderung der Jagdverordnung · 15 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: J402-2095
JSV). Hingegen führt die Nichtnennung des Goldschakals in Absatz 5 des Artikels dazu, dass die Kantone Massnahmen gegen den Goldschakal verfügen können, falls dieser erheblichen Schaden
bis
anrichten sollte (Art. 12 Abs 2 JSG, Art. 10 Abs. 5 JSV), entsprechend der Praxis bei den drei andern Grossraubtierarten Luchs, Wolf und Bär.
Die Änderung im Absatz 1 Buchstaben b beinhaltet einzig eine redaktionelle Verbesserung der französischen Version der Verordnung.
Art. 10ter JSV „Verhütung von Schaden durch Grossraubtiere“
ter
Art. 10 JSV
Art. 10terVerhütung von Schäden durch Grossraubtiere
1Zur Verhütung von Schäden an Nutztieren durch Grossraubtiere fördert das BAFU:
a. die weitgehend selbstständige Bewachung von Nutztieren sowie Abwehr fremder Tiere durch Herdenschutzhunde
(Herdenschutz);
b. die Zucht und Ausbildung von Herdenschutzhunden;
c. der Schutz von Bienenstöcken mit Elektrozäunen.
2Reichen die Massnahmen nach Absatz 1 nicht aus, so kann das BAFU weitere Massnahmen zur Verhütung von Schäden an Nutztieren fördern.
3Das BAFU unterstützt und koordiniert die räumliche Planung der Massnahmen zur Verhütung von Schäden an Nutztieren durch die Kantone.
4Die Kantone integrieren den Herdenschutz in ihre landwirtschaftliche Beratung.
Grundlage zu diesem neuen Verordnungsartikel ist der neue Förderartikel des Jagdgesetzes (Art. 12 Abs. 5 JSG): „Der Bund fördert und koordiniert die Massnahmen der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der durch Grossraubtiere an Nutztieren verursacht wird.“ Der vorliegende Artikel konkretisiert nun die vom BAFU geförderten Präventionsmassnahmen zur Verhinderung von
Grossraubtierschäden. Dabei bilden die hier aufgezählten Massnahmen auch diejenigen
„Herdenschutzmassnahmen nach dem Jagdgesetz“, welche zur Umsetzung der
Direktzahlungsverordnung (Anhang 6 Pt. 1.5 DZV) benötigt werden (AP 2014-2017). Bezüglich der Aufgabenteilung zwischen BLW und BAFU und der grundsätzlichen Stossrichtung zum
Herdenschutz sei auf die Einleitung dieser Erläuterungsschrift verwiesen.
Auflistung geförderter Herdenschutzmassnahmen: In diesem Artikel werden die vom BAFU allgemein als wirksam und zumutbar betrachteten Massnahmen zur Verhütung von Übergriffen durch Grossraubtiere auf Nutztiere (Herdenschutz) bezeichnet. Beim Herdenschutz muss zwischen der Situation im Sömmerungsgebiet (rund 3 Monate Zeitdauer) und der Situation auf der
landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN, rund 9-12 Monate Zeitraum) unterschieden werden.
Herdenschutz in der LN Fläche: In einem grossen Teil der LN Fläche der Schweiz (insbesondere im Mittelland) wird vorderhand kaum Bedarf nach Herdenschutz entstehen, indem eine ständige Besiedlung von Wolf und Bär (als Hauptverursacher von Wildschaden) in diesen stark vom
Menschen besiedelten Regionen nicht vorstellbar ist. Einzelne wandernde Grossraubtiere können allerdings sporadisch überall auftreten. Wie die Erfahrungen aus Deutschland und der Schweiz zeigen, bieten in solch flachen und leicht zugänglichen, stark vom Menschen und schwach von Grossraubtieren besiedelten Gebieten bereits handelsübliche Elektrozäune einen ausreichenden Schutz vor Grossraubtierschäden. In der LN Fläche der Schweiz werden Nutztiere bereits heute stets mittels Zäunen geführt (eine Ausnahme bilden Wanderherden im Winter, welche jedoch durch ständige Behirtung eng betreut werden). Zusätzlich zu den Zäunen werden die Nutztiere in diesem gut erschlossenen Gebiet und im Vergleich zum unzugänglichen Sömmerungsgebiet häufig
kontrolliert, oftmals auch nachts eingestallt, was den Schutz zusätzlich erhöht. Bereits heute hat sich mancher Schafhalter in der Schweiz - unabhängig von Wolfspräsenz – dazu entschieden,
seine Weidezäune zu elektrifizieren. Das BAFU erachtet deshalb die Anschaffung, Installation und Unterhalt entsprechender Zäune im LN Gebiet zur Weideführung der Nutztiere als übliche Praxis der landwirtschaftlichen Produktion und als abgegolten durch die allgemeine landwirtschaftliche
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