Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/14: Änderung der Jagdverordnung · 15 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: J402-2095
Subventionspraxis des Bundes (Direktzahlungen). Das heisst, produzierende Landwirte setzen bereits bei ihrer normalen Praxis zur Haltung von Nutztieren Zäune ein; Um keinen Mitnahmeeffekt zu schaffen, können solche Zäune deshalb nicht speziell entschädigt werden.
Herdenschutz im Sömmerungsgebiet (und speziellen LN Flächen): In der Schweiz gibt es
jedoch grossflächige Weidegebiete, wo solche zauntechnische Anlagen zur Abwehr von
Grossraubtieren weder zumutbar noch realisierbar sind. Diese Weidegebiete sind auch wesentlich schwerer zu überwachen und ausgerechnet in solchen Gebieten ist die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens von Grossraubtieren am grössten. Dies gilt insbesondere für das gesamte
Sömmerungsgebiet, teilweise aber auch für die steilen und abgelegenen LN Gebiete der Voralpen und des Juras. In solchen Regionen müssen deshalb andere Herdenschutzmassnahmen
angewendet werden können. Als wirksame Massnahmen fördert das BAFU (immer abhängig von der räumlichen Herdenschutzplanung der Kantone, siehe unten) (1) Das selbstständige Bewachen von Nutztieren mit Herdenschutzhunde; (2) das fachgerechte Züchten und Ausbilden solcher
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Herdenschutzhunde; (3) Das elektrische Einzäunen von Bienenstöcken . Grundlage dieser Aufzählung sind die Erfahrungen des BAFU und der Kantone der letzten Jahrzehnte mit dem projektbezogenen Herdenschutz (bisheriger Art. 10 Abs. 4 JSV). Ausgewertet wurde dabei sowohl die unterschiedliche Schadenprävalenz der verschiedenen Grossraubtierarten (Wolf, Luchs, Bär) wie auch die unterschiedliche Effizienz verschiedener Präventionsmassnahmen.
Weitere Präventionsmassnahmen: Sollten die aufgezählten Massnahmen allerdings nicht ausreichen, dann kann das BAFU weitere Präventionsmassnahmen der Kantone unterstützen.
Eine solche zusätzliche Massnahme könnte z.B. das zusätzliche Errichten eine Nachpferchs für Schafe im Sömmerungsgebiet sein. Ein Nachtpferch kann zwar den Herdenschutz - insbesondere in Kombination mit Herdenschutzhunden - durchaus verbessern, die Praxis ist jedoch i.d.R. sehr aufwändig und betriebswirtschaftlich ungünstig, da der natürliche Äsungszyklus der Nutztiere dergestalt verändert wird, dass ein betrieblicher Verlust und ebenso eine Schädigung der
Pflanzendecke am Ort des Nachtpferchs möglich ist. Aus diesem Grund schlägt das BAFU vor, solche weitere Massnahmen nicht systematisch anzuwenden, sondern im Einzelfall sorgsam zu planen. Es soll in der Kompetenz der Kantone liegen, in begründeten Einzelfällen solche
Massnahmen konkret vorzusehen, wobei das BAFU sie dann unterstützen wird.
Volkswirtschaftliche Aspekte zur Wahl der Massnahmen: Dem Entscheid des BAFU,
ausschliesslich den Herdenschutz mit Hunden zu fördern, liegen aber auch volkswirtschaftliche Überlegungen zugrunde. Der effiziente Herdenschutzhund stellt die absolut kostengünstigste Lösung dar, sobald landwirtschaftsbetriebliche Massnahmen (Zäune) nicht mehr ausreichen um Grossraubtierschäden zu verhindern. Oftmals wurde als Alternative zum Herdenschutzhunde die menschliche Präsenz, mit der Möglichkeit zu aktivem Eingreifen rund um die Uhr, genannt. Um eine solch Präsenz sicher zu stellen, wäre eine ständige minimale Anwesenheit von 2-3 Personen pro Herde nötig, damit u.a. auch die Vorgaben zur Arbeitssicherheit angewendet werden können (Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, VUV, SR 832.30; EKAS Richtlinie 6508). Weil jedoch Personalkosten stets überproportional ins Gewicht fallen, wäre diese Lösung in der heutigen Zeit schlicht nicht finanzierbar. Auch AP 2014-2017 trägt diesem Aspekt Rechnung, indem der Sömmerungsbeitrag für Schafe in Umtriebsweide auf die Höhe von Schafen in ständiger Behirtung gehoben wird. Damit wird es z.B. einem Schafhirten möglich, bei guten Bedingungen seine Schafe in einer Koppel mit Herdenschutzhunden für zwei drei Tage alleine zu lassen (z.B. um im Talbetrieb zu heuen), ohne dass sein Sömmerungsbeitrag gekürzt würde. Auch da wird ersichtlich, die Präsenz des Menschen ist nur erforderlich um die Schafe in einer räumlich homogenen Einheit zu führen, der eigentliche Schutz hingegen übernehmen die
Herdenschutzhunde.
2 An anderer Stelle regelt das Jagdrecht zusätzlich den Abschuss einzelner schadenstiftender Grossraubtiere oder die Regulation eines Bestandes von Grossraubtieren als Massnahme zur Verhütung von Wildschaden (Art. 12 Abs. 1 und 4 JSG, Art. 4 und Art. 10bis JSV). Bei der Bewertung der verschiedenen Präventionsmassnahmen gilt das Prinzip der Verhältnismässigkeit, wonach die verhältnismässigere Massnahme zu favorisieren ist. Der Abschuss von Grossraubtieren ist somit möglich, da er jedoch einen Eingriff bei einer geschützten Tierart darstellt, muss seine Verhältnismässigkeit gegenüber alternativen Präventionsmassnahmen wie Zäunen oder Herdenschutzhunden ersichtlich werden. Solche Abschüsse wurden im Rahmen der Revision der JSV vom 15. Juli 2012 diskutiert, weshalb an dieser Stelle nicht darauf einzugehen ist. 7/15 334/2005-02295/01/J402-2095