Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/14: Änderung der Jagdverordnung · 15 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: J402-2095
insbesondere bei Zucht, Ausbildung und Einsatz dieser Hunde sicherstellt. Vielmehr soll das BAFU und im Sinne eines einheitlichen Mitteleinsatzes Organisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung mit solchen Aufgaben der Information und Koordination zum Herdenschutz und zu Herdenschutzhunden beauftragen können. Bereits heute unterstützt der Bund entsprechende Organisationen, so z.B. die landwirtschaftliche Beratungsstelle der Kantone „AGRIDEA“, oder der Verein „Herdenschutzhunde Schweiz“. Solche Organisationen können z.B. die kantonalen
landwirtschaftlichen Stellen bei der alpwirtschaftlichen Planung bezüglich dem interkantonal koordinierten Herdenschutz beraten oder sie können zwischen den kantonalen Veterinärbehörden und dem Halter von Herdenschutzhunden im Sinne einer einheitlichen Umsetzung der BAFU Richtlinien zu Herdenschutzhunden oder bei behördlich verfügten Massnahmen zur Verbesserung des Risikomanagement eines Hundehalters im Umgang mit Herdenschutzhunden vermitteln. Eine andere Aufgabe wäre auch das stichprobenweise Überprüfen der Förderwürdigkeit der Halter von
bis
Herdenschutzhunden anlässlich von deren Meldung (Art. 16 Abs. 3 Bst. b TSV).
Art. 77 zweiter Satz TSchV „Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden“
Art. 77 TSchV
Art. 77 Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden
… Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für Herdenschutzhunde wird deren Einsatzzweck zur Abwehr fremder, die die Herde bedrohen, berücksichtigt.
Der Einsatz von Herdenschutzhunden kann aktuell mit anderen gesetzlichen Bestimmungen kollidieren. Herdenschutzhunde sind vom Gesetzgeber als Nutzhunde vorgesehen (Art. 69 ff TSchV). Deren einziger Einsatzzweck ist die Abwehr fremder Tiere (z.B. Wolf) von der Herde (Art. ter quater
10 und 10 JSV) , wobei eine solche Abwehr fremder Tiere ohne „Gefährdung“ derselben unmöglich ist. Das Ziel für den Herdenschutzhund ist deren Flucht bzw. sich entfernen, unterbleibt dies, dann kann die Situation eskalieren. Ein Halter kann dagegen nicht sämtliche sonst
erforderlichen Vorkehrungen (bisheriger Art. 77 TSchV) treffen, ohne den Einsatzzweck des Herdenschutzhundes zu missachten. Wenn sein Herdenschutzhund - während dem Zeitraum, wo er Nutztiere zu schützen hat - fremde Tiere abwehrt und dabei gefährdet, muss diesem
Einsatzzweck bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit des Halters Rechnung getragen werden können. Dazu wird in der Tierschutzverordnung im Artikel 77 ein entsprechender zweiter Satz angefügt.
Unter Berücksichtigung des Einsatzzwecks der Herdenschutzhunde lassen sich verschiedene scheinbare Dilemmas auflösen: (1) Beispiel „Wilderei durch Herdenschutzhunde“: Wenn ein Herdenschutzhund zum Schutz seiner Herde z.B. einen Fuchs abwehrt und dabei verletzt oder allenfalls gar tötet, entspricht dies dem gewünschten Verhalten und seiner Aufgabe. Unter
Berücksichtigung seines Einsatzzweckes stellt diese Abwehr somit keinen Verstoss gegen das Jagdgesetz dar (Art. 18 Abs. 1 Bst. d JSG „Wildern lassen von Hunden). (2) Beispiel „Streunen von Herdenschutzhunden“: Ein Herdenschutzhund, welcher seine Nutztiere bewacht, bewegt sich räumlich frei. Es gehört zum wirksamen Schutzverhalten, dass er sich zur Inspektion der
Umgebung oder zur eigentlichen Abwehr von Gefahren kurzfristig bis zu mehreren hundert Metern von den Tieren entfernen kann. Solches Raumverhalten gilt im Kontext der Herde als kontrolliert, solange der Herdenschutzhund wieder von selber zur Herde zurückkehrt und es ist sogar effizient, da er so wirksamer schützen kann. Erst ein Hund, der sich dauerhaft und weit von der Herde entfernt, gilt als nicht mehr als kontrolliert und damit als streunender Hund. (3) Beispiel „Abwehr fremder Tiere durch Herdenschutzhunde“: Noch immer stellen wildernde Hunde für viele
Schafhalter eine ernstes Problem dar, indem diese Hunde Schafe hetzen, angreifen und töten. Für den Herdenschutzhund sind solch wildernde Hunde identisch zu Wölfen eine grundsätzlich
abzuwehrende Gefahr. Dass der fremde Hunde eine abzuwehrende Gefahr darstellt, liegt also darin begründet, dass sämtliche Hunde direkt vom Wolf abstammen. Wie nun Wolfsrudel fremde Wölfe grundsätzlich abwehren, so wehren auch Herdenschutzhunde fremde Hunde grundsätzlich
12/15 334/2005-02295/01/J402-2095