Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/14: Änderung der Jagdverordnung · 15 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: J402-2095

sowohl effizient vor Grossraubtieren schützen und gleichzeitig ein objektiv geringes Risikopotential gegenüber Menschen darstellen.

Verhinderung von Wildwuchs im Herdenschutzhundewesen: Wie im vorhergehenden Artikel

ter

10 JSV ausgeführt, gibt es keinen Zwang für Landwirte oder kantonale Behörden zum Einsatz von Herdenschutzhunden. Für den Fall, dass aber Herdenschutzhunde rechtskonform eingesetzt

quater werden sollen und dabei die Unterstützung des BAFU gefordert wird, formuliert der Art. 10 nun die konkreten Anforderungen an die Hunde, deren Halter, Züchter oder Ausbildner. Mit der

vorliegenden Regelung kann zwar nicht vollständig verhindert werden, dass jemand ohne

Unterstützung des BAFU und ohne Gutheissung durch den Kanton einen Herdenschutzhund einsetzt. Allerdings dürfte dies die grosse Ausnahme bleiben, weil ein solcher Hundeeinsatz auf eigene Verantwortung (geringere Rechtssicherheit) und auf eigene Kosten geschehen würde (fehlende Unterstützungsbeiträge durch BAFU und BLW). Deshalb dürfte diese finanzielle

Förderung und die damit verbundenen Rechtssicherheit für jeden Halter von Herdenschutzhunden so attraktiv wirken, dass Wildwuchs im Herdenschutzhundewesen zukünftig weitgehend verhindert werden kann. Das BAFU geht davon aus, dass sich dank dieser neuen rechtlichen Regelung (Förderung, Rechtssicherheit) zukünftig die Qualität des Herdenschutzes (Effizienz,

Risikominderung) wesentlich verbessert.

Anforderungen an Herdenschutzhunde: Als erstes regelt der Artikel die Anforderungen, welche an offiziell geförderte Herdenschutzhunde gestellt werden. Herdenschutzhunde sind eine der ältesten Nutzhunderassen, indem seit der Domestizierung von Schaf und Ziege im nahen Osten vor rund 10‘000 Jahren die Abwehr des Wolfes mittels dem bereits vor über 15‘000 Jahren

domestizierten Hund, ein zentrales Thema der Nutztierhaltung darstellte. Als Besonderheit gehen Herdenschutzhunde nebst der Beziehung zum Menschen auch eine sehr enge Beziehung mit den zu schützenden Nutztieren ein. Deshalb kommen nur diejenigen, spezialisierte Hunderassen als Herdenschutzhunde in Frage, bei welchen diese ausserordentliche Bindungsfähigkeit bewahrt blieb. Das bedeutet, dass man kann keinesfalls aus irgend einer Hunderasse einen

Herdenschutzhunde machen kann. Das Schutzverhalten der Herdenschutzhundeliegt primär in dieser Bindungsfähigkeit begründet und entsteht ausdrücklich nicht aus einem erhöhten

aggressiven Territorialverhalten, wie es beispielsweise bei bestimmten Wachhunderassen

züchterisch und in der Ausbildung gefördert wird. Insofern unterscheiden sich ursprüngliche Herdenschutzhunde von Schutzhunden, d.h. Polizeihunden. Im Sinne eines effizienten

Mitteleinsatzes wird das BAFU nur Herdenschutzhunde geeigneter Rassen und geeigneter

Arbeitslinien unterstützen. Gegenwärtig sind dies die beiden Rassen Maremmano Abruzzese und Chien de montagne des Pyrénées. Um keine unnötigen Risiken einzugehen, bleiben deshalb Zuchtlinien aus Rassen, welche nicht mehr dem ursprünglichem Einsatzzweck (Herdenschutz)

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angehören , stets ausgeschlossen. Weiter wird das BAFU nur fachgerecht gezüchtete,

ausgebildete, gehaltene und eingesetzte Hunde fördern. Was dabei fachgerecht genau bedeutet, stellt einen der Kernpunkte der neuen Regelung dar und wird in Richtlinien des BAFU gemäss Absatz 2 definiert und weiter unten ausgeführt. Als weitere Bedingung soll die Förderung von Herdenschutzhunden nur für solche Bewirtschafter gelten, welche landwirtschaftliche

Unterstützung nach der Direktzahlungsverordnung erhalten. Damit wird klar, dass der

Herdenschutz hauptsächlich dazu dienen soll, die auf Nutztieren basierende landwirtschaftliche Produktion auch unter Grossraubtierpräsenz zu ermöglichen. Weiter ist damit sichergestellt, dass dieser Landwirtschaftsbetrieb sich an die Bedingungen hält, welche mit der landwirtschaftlichen Förderung des Bundes verknüpft sind. Dies wäre nicht gegeben, wenn eine Person keine solchen Direktzahlungen bezieht. Als letzte Bedingung ist im Sinne der Überwachung (Monitoring) dieser Hunde eine erweiterte Meldepflicht (d.h. Registrierung) der Herdenschutzhunde gefordert, wie sie

bis bereits heute im Grundsatz von der Tierseuchenverordnung vorgeschrieben ist (Art. 16 Abs. 3 Bst. b TSV). Siehe dazu die Erläuterungen zum entsprechend geänderten Artikel im Rahmen dieser Vorlage.

3 Verschiedene ursprüngliche Herdenschutzhunderassen wurden zwischenzeitlich zur Erfüllung militärischer oder polizieilicher Schutzaufgaben und somit auf Aggression gezüchtet. Dies gilt insbesondere für Rassen wie Kangal, Kaukase, russischer Ovtcharka, z.T. auch Sarplaninac. 10/15 334/2005-02295/01/J402-2095