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Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 13 Seiten
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Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen AS 2013
folgenden neu in VOSTRA registrierten Daten von Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee:
a. Strafurteile wegen eines Verbrechens oder Vergehens;
b. freiheitsentziehende Massnahmen;
c. Entscheide über Nichtbewährung.
2quaterAufgehoben
2quinquiesDie Meldung nach Absatz 2tererfolgt über eine elektronische Schnittstelle zwischen dem Personalinformationssystem der Armee (PISA) und VOSTRA. Die Aufbereitung der Daten nach Absatz 2tererfolgt vollautomatisch und unter Verwendung der Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG4.
Schlussbestimmung der Änderung vom ...
Bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom … weisen die zuständigen Behörden die Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG5 den in VOSTRA registrierten Personen zu.
2. Strafprozessordnung6
Art. 75 Abs. 3bis
3bisDie Verfahrensleitung informiert den Führungsstab der Armee über hängige Strafverfahren gegen Angehörige der Armee oder Stellungspflichtige, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass diese sich selbst oder Dritte mit einer Feuerwaffe gefährden könnten.
3. Militärgesetz vom 3. Februar 19957
Art. 113 Persönliche Waffe
1Angehörigen der Armee darf bei Vorliegen folgender Hinderungsgründe keine persönliche Waffe abgegeben oder belassen werden:
a. wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten;
4 SR 831.10
5 SR 831.10
6SR 312