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Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 13 Seiten
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Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen AS 2013
c. der Zentralstelle Waffen die Identität und die Versichertennummer von Angehörigen der Armee, welchen die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wurde, sowie Waffenart und Waffennummer;
d. der Zentralstelle Waffen die Daten des PSN betreffend Entscheide über Hinderungsgründe zur Abgabe der persönlichen Waffe sowie betreffend Entscheide über deren Abnahme oder deren Entzug für die Bearbeitung in den Informationssystemen nach Artikel 32a des Waffengesetzes vom 20. Juni 199719;
e. berechtigten Personen bei der RUAG für die Ausrüstung;
f. dem BV-PLUS über eine Schnittstelle;
g. Dritten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben notwendig ist.
Art. 179f Datenaufbewahrung
1Die Daten im PSN werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht während fünf Jahren aufbewahrt.
2Die Daten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesverwaltung und Dritten werden nach der Rücknahme des Armeematerials längstens während fünf Jahren aufbewahrt.
3Die Daten über die Abgabe, die Hinterlegung, die Rücknahme, die Abnahme oder den Entzug der persönlichen Waffe und der Leihwaffe werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht oder nach der Überlassung der persönlichen Waffe zu Eigentum während 20 Jahren aufbewahrt.
4Die Personaldaten der Angestellten werden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Gruppe Verteidigung längstens zehn Jahre aufbewahrt. Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen werden während längstens fünf Jahren aufbewahrt. Leistungsbeurteilungen sowie Entscheide, die auf einer Beurteilung beruhen, werden während fünf Jahren aufbewahrt, während eines laufenden Rechtsstreits längstens bis zum Abschluss des Verfahrens.
4. Abschnitt: Informationssystem Vereins- und Verbandsadministration
Art. 179g Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Vereins- und Verbandsadministration (VVAdmin) und stellt macht dessen Daten den anerkannten Schiessvereinen, den Funktionärinnen und Funktionären im Schiesswesen ausser Dienst sowie den Stellen, die Aufgaben im Schiesswesen ausser Dienst erfüllen, zugänglich.
19 SR 514.54