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Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 13 Seiten

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Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen AS 2013

7Dritte können, unter Angabe der Gründe, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder den Verdacht auf solche Anzeichen oder Hinweise den zuständigen Stellen des VBS melden.

4. Bundesgesetz vom 3. Oktober 20089 über die militärischen Informationssysteme

Art. 14 Abs. 1 Bst. e bisund h

1Das PISA enthält folgende Daten der Stellungspflichtigen, der Militärdienstpflichtigen sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut werden oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden:

ebis.Daten aus Strafverfahren gegen Angehörige der Armee und Stellungspflichtige sowie Meldungen nach Artikel 113 Absätze 6 und 7 MG10, sofern ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass die betroffene Person sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnte;

h. Daten über die Abgabe und Rücknahme sowie Entscheide über die Abnahme und den Entzug der persönlichen Waffe und der Leihwaffe.

Art. 16 Abs. 3 Bst. e und 3bis

3Er gibt folgende Daten des PISA folgenden Stellen und Personen bekannt:

e. der Zentralstelle Waffen sowie den zuständigen kantonalen Behörden den Entscheid über Hinderungsgründe zur Abgabe der persönlichen Waffe, sowie den Entscheid über deren Abnahme oder deren Entzug.

3bisDie Bekanntgabe der Daten nach Absatz 3 Buchstabe e an die Informationssysteme nach Artikel 32a des Waffengesetzes vom 20. Juni 199711 erfolgt über das Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN).

Art. 17 Abs. 4bis

4bisDaten über die Abnahme oder den Entzug der persönlichen Waffe oder der Leihwaffe und über die damit zusammenhängenden Umstände werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht während zwanzig Jahren aufbewahrt.

Art. 26 Abs. 2 Bst. bbis

2Sanitätsdienstliche Daten sind:

9 SR 510.91

10 SR 510.10

12 SR 510.10