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Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 13 Seiten
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Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen AS 2013
Art. 179d Datenbeschaffung
Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung beschaffen die Daten für das PSN bei:
a. den betreffenden den Angehörigen der Armee oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
b. Dritten;
c. den betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern und den Angestellten sowie deren direkten Vorgesetzten;
d. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone aus den militärischen Informationssystemen, dem Personalinformationssystem der Bundesverwaltung (BV-PLUS) und den Informationssystemen nach Artikel 32a des Waffengesetzes vom 20. Juni 199718.
Art. 179e Datenbekanntgabe
1Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung machen die Daten des PSN folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
a. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Bund und Kantonen, die für die Ausrüstung von Angehörigen der Armee und Dritten zuständig sind;
b. dem Führungsstab der Armee für Angaben zur persönlichen Waffe und zur Leihwaffe;
c. den Angestellten der Gruppe Verteidigung für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung;
d. den Personalfachstellen für die Bearbeitung der Daten der Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber und der Angestellten in ihrem Bereich;
e. den Vorgesetzten zur Einsicht in die Daten der ihnen unterstellten Angestellten sowie zur Kontrolle und Genehmigung der Daten, die durch die ihnen unterstellten Angestellten bearbeitet werden;
f. bei Übertritten des Personals innerhalb der Gruppe Verteidigung den neu zuständigen Personalfachstellen und Vorgesetzten nach den Buchstaben d und e.
2Sie geben die Daten des PSN zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben bekannt:
a. den militärischen Kommandos und den Militärbehörden;
b. auf Anfrage der zuständigen Strafbehörde die Identität und die Versichertennummer der Besitzer von persönlichen Waffen und Leihwaffen;
18 SR 514.54