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Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 13 Seiten
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Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen AS 2013
e. den Steuerverwaltungen;
f. der PostFinance.
Art. 179l Datenaufbewahrung
Die Daten im VVAdmin werden nach folgenden Ereignissen längstens während zwei Jahren aufbewahrt:
a. Entlassung der schiesspflichtigen Angehörigen der Armee aus der Militärdienstpflicht;
b. Aufgabe der Tätigkeit als Funktionärin oder Funktionär im Schiesswesen ausser Dienst;
c. Austritt aus dem Schiessverein;
d. Rückgabe der Leihwaffe;
e. Tod.
5. Waffengesetz vom 20. Juni 199720
Art. 25a Abs. 3 Bst. f
3Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für:
f. Mitglieder ausländischer Polizeibehörden im Rahmen internationaler Einsätze oder Ausbildungen.
Art. 32 Bst. b und c
Der Bundesrat legt die Gebühren fest für:
b. die Aufbewahrung beschlagnahmter Waffen und missbräuchlich getragener gefährlicher Gegenstände;
c. Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme, der definitiven Einziehung und der Verwertung von Gegenständen nach Artikel 4.
Art. 32a Abs. 1 Bst. d–f, 2 und 3
1Die Zentralstelle führt folgende Datenbanken:
d. Datenbank über die Überlassung von Waffen der Armee zu Eigentum und über Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, bei denen nach Artikel 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 195221 ein Hinderungsgrund für den Besitz einer persönlichen Waffe besteht. (DAWA);
20 SR 514.54
21 SR 510.10