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Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 13 Seiten
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Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen AS 2013
b. wenn andere Anzeichen oder Hinweise auf einen drohenden Missbrauch der persönlichen Waffe durch sie oder durch Dritte bestehen.
2Das VBS prüft, ob Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bestehen:
a. vor der erstmaligen Abgabe der persönlichen Waffe;
b. bei Vorliegen eines Verdachts;
c. bevor dem Angehörigen der Armee die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen werden darf.
3Es kann dazu ohne Zustimmung der zu prüfenden Person:
a. polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;
b. in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
c. Auszüge aus dem Betreibungs- und Konkursregister verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
d. die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotentials durch eine bundesinterne Prüfbehörde verlangen.
4Die bundesinterne Prüfbehörde kann zur Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotentials:
a. die Daten nach den Absätzen 2 Buchstabe b, 6 und 7 einholen;
b. Auszüge aus dem Betreibungs- und Konkursregister verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
c. Einsicht in das Strafregister, in das informatisierte Staatsschutz-Informationssystem und in den nationalen Polizeiindex nehmen;
d. bei den zuständigen Straf- und Strafvollzugsbehörden Auskünfte und Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie Strafvollzüge einholen;
e. die zu beurteilende Person und Dritte befragen, falls aufgrund der vorliegenden Daten ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotential nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann.
5Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den Artikeln 19–21 des Bundesgesetzes vom 21. März 19978 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. Ist gleichzeitig aus anderen Gründen eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so können die beiden Verfahren vereinigt werden.
6Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ärzte und Ärztinnen sowie Psychologen und Psychologinnen sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder den Verdacht auf solche Anzeichen oder Hinweise den zuständigen Stellen des VBS zu melden.
8 SR 120