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Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 13 Seiten

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Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen AS 2013

tige, denen Bewilligungen entzogen oder verweigert oder bei denen Waffen beschlagnahmt wurden. Die Meldung an das Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung erfolgt im automatisierten Verfahren.

2quaterDie Zentralstelle meldet der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons unverzüglich neu in der DAWA eingetragene Angehörige der Armee oder Stellungspflichtige, denen die persönliche Waffe oder die Leihwaffe nicht abgegeben, abgenommen oder entzogen wurde. Die Meldung an das elektronische Informationssystem des zuständigen Wohnsitzkantons nach Artikel 32a Absatz 2 erfolgt im automatisierten Verfahren.

3bisDie Daten des elektronischen Informationssystems nach Artikel 32a Absatz 2 können den Strafverfolgungs- und den Justizbehörden der Kantone und des Bundes, fedpol, sowie den Zollbehörden und den zuständigen Stellen der Militärverwaltung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.

Art. 32j Abs. 2

2Die zuständigen Stellen der Militärverwaltung melden der Zentralstelle:

a. die Identität und die Versichertennummer von Personen, denen beim Austritt aus der Armee eine Waffe zum Eigentum überlassen wurde, sowie die Waffenart und die Waffennummer;

b. die Identität und die Versichertennummer von Personen, denen aufgrund der Militärgesetzgebung die persönliche Waffe oder die Leihwaffe nicht abgegeben, abgenommen oder entzogen wurde.

Art. 34 Abs. 1 Bst. i

1Mit Busse wird bestraft, wer:

i. seinen Meldepflichten nach Artikel 7a Absatz 1, 9c, 11 Absätze 3 und 4, 11a Absatz 2, 17 Absatz 7, 42 Absatz 5 oder 42b Absatz 1 nicht nachkommt;

Art. 42b Übergangsbestimmung zur Änderung vom...

1Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... dieses Gesetzes bereits im Besitz einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ist, muss den Gegenstand innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung der kantonal zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons anmelden.

2Nicht anzumelden sind Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile, die:

a. nach dem 12. Dezember 2008 nach den Bestimmungen des Waffenrechts erworben wurden;

b. der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons nach Artikel 42a angemeldet wurden.