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Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 13 Seiten

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Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom... ,1

beschliesst:

I

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch2

Art. 366a (neu) Systematische Nutzung der Versichertennummer

1Die Behörden, die online Daten in das Strafregister-Informationssystem (VOSTRA) eintragen oder daraus abfragen, sind berechtigt, die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) für die Erfüllung ihrer registerrechtlichen Aufgaben systematisch zu verwenden. Die Suchanfrage nach einer Person in der UPI-Datenbank der Zentralen Ausgleichsstelle wird aus VOSTRA gestartet.

2Die Verwendung der Versichertennummer in VOSTRA erfolgt nur zu folgenden registerinternen Zwecken:

a. zur Identifizierung von Personen vor der Eintragung und der Abfrage von Daten;

b. zum elektronischen Datenaustausch mit anderen Datenbanken, in denen die Versichertennummer ebenfalls systematisch verwendet wird, sofern für den Datenaustausch eine formell-gesetzliche Grundlage besteht.

3Die Versichertennummer ist nur für die an VOSTRA angeschlossenen Behörden einsehbar und wird anderen Behörden und Privaten nicht bekanntgegeben. Sie erscheint nicht auf den Strafregisterauszügen.

Art. 367 Abs. 2ter–2quinquies

2terDie für das Register zuständige Stelle des Bundes meldet dem Führungsstab der Armee zu den in Artikel 365 Absatz 2 Buchstaben n–p erwähnten Zwecken die

1BBL 2013

2SR 311

3 SR 831.10

2013–......