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Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 13 Seiten
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Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen AS 2013
Art. 179h Zweck
Das VVAdmin dient der Verwaltung und dem Betrieb des Schiesswesens ausser Dienst insbesondere bei:
a. der Planung und Durchführung von Bundesübungen, Schiessübungen und Schiesskursen;
b. der Kontrolle der Schiesspflicht und der Nachführung der Schiesspflichterfüllung;
c. der Waffenbestellung für Jungschützenkurse;
d. der Abrechnung von Bundesleistungen mit den anerkannten Schützenvereinen und Nachschiesskursen;
e. der Munitionsbestellung für anerkannte Schützenvereine und Schützenfeste;
f. der Abrechnung von Spesen von Funktionärinnen und Funktionären im Schiesswesen ausser Dienst;
g. der Verwaltung der Schiessanlagen.
Art. 179i Daten
Das VVAdmin enthält die für die Kontrolle von obligatorischen und nicht obligatorischen Schiessen benötigten Daten von:
a. schiesspflichtigen Angehörigen der Armee;
b. Funktionärinnen und Funktionären im Schiesswesen ausser Dienst;
c. Mitgliedern von anerkannten Schiessvereinen;
d. Leihwaffenbesitzerinnen und Leihwaffenbesitzern.
Art. 179j Datenbeschaffung
Die Daten für das VVAdmin werden beschafft bei:
a. den anerkannten Schiessvereinen;
b. den Funktionärinnen und Funktionären im Schiesswesen ausser Dienst;
c. den Leihwaffenbesitzerinnen und Leihwaffenbesitzern;
d. den Militärbehörden.
Art. 179k Datenbekanntgabe
Die Daten des VVAdmin werden folgenden Stellen und Personen bekannt gegeben:
a. den anerkannten Schiessvereinen;
b. den Funktionären und Funktionärinnen im Schiesswesen ausser Dienst;
c. den Militärbehörden;
d. der Alters- und Hinterlassenenversicherung;