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Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 13 Seiten

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Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen AS 2013

Art. 179h Zweck

Das VVAdmin dient der Verwaltung und dem Betrieb des Schiesswesens ausser Dienst insbesondere bei:

a. der Planung und Durchführung von Bundesübungen, Schiessübungen und Schiesskursen;

b. der Kontrolle der Schiesspflicht und der Nachführung der Schiesspflichterfüllung;

c. der Waffenbestellung für Jungschützenkurse;

d. der Abrechnung von Bundesleistungen mit den anerkannten Schützenvereinen und Nachschiesskursen;

e. der Munitionsbestellung für anerkannte Schützenvereine und Schützenfeste;

f. der Abrechnung von Spesen von Funktionärinnen und Funktionären im Schiesswesen ausser Dienst;

g. der Verwaltung der Schiessanlagen.

Art. 179i Daten

Das VVAdmin enthält die für die Kontrolle von obligatorischen und nicht obligatorischen Schiessen benötigten Daten von:

a. schiesspflichtigen Angehörigen der Armee;

b. Funktionärinnen und Funktionären im Schiesswesen ausser Dienst;

c. Mitgliedern von anerkannten Schiessvereinen;

d. Leihwaffenbesitzerinnen und Leihwaffenbesitzern.

Art. 179j Datenbeschaffung

Die Daten für das VVAdmin werden beschafft bei:

a. den anerkannten Schiessvereinen;

b. den Funktionärinnen und Funktionären im Schiesswesen ausser Dienst;

c. den Leihwaffenbesitzerinnen und Leihwaffenbesitzern;

d. den Militärbehörden.

Art. 179k Datenbekanntgabe

Die Daten des VVAdmin werden folgenden Stellen und Personen bekannt gegeben:

a. den anerkannten Schiessvereinen;

b. den Funktionären und Funktionärinnen im Schiesswesen ausser Dienst;

c. den Militärbehörden;

d. der Alters- und Hinterlassenenversicherung;