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Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 13 Seiten
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Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen AS 2013
bbis.Daten aus Ergebnissen der Sicherheitsprüfung und über Hinderungsgründe zur Abgabe der persönlichen Waffe nach Artikel 113 MG12, soweit die Daten für die Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit notwendig sind;
Art. 28 Abs. 2 Bst. f, 2bisund 3 Einleitungssatz
2Sie gibt die sanitätsdienstlichen Daten folgenden Stellen und Personen bekannt:
f. der Zentralstelle Waffen sowie den zuständigen kantonalen Behörden, sofern es sich dabei um Daten über medizinische Hinderungsgründe zur Abgabe der persönlichen Waffe oder um Daten über medizinische Gründe zur Rücknahme, Abnahme oder zum Entzug der persönlichen Waffe handelt.
2bisDie Bekanntgabe der Daten nach Absatz 2 Buchstabe f an die Informationssysteme nach Artikel 32a des Waffengesetzes vom 20. Juni 199713 erfolgt über das PSN.
3Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle gibt die Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst folgenden Stellen bekannt:
Gliederungstitel vor Art. 179a
3. Abschnitt: Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung
Art. 179a Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt für ihre Verwaltungseinheiten und für die Armee das Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN).
Art. 179b Zweck
Das PSN dient der logistischen, personellen und finanziellen Führung der Armee sowie der Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung. Es bezweckt:
a. die Sicherstellung der materiellen Bereitschaft sowie der Abrüstung der Angehörigen der Armee und der Truppe;
b. die Kontrolle der Abgabe von Armeematerial an Dritte sowie die Kontrolle der Rücknahme von Armeematerial von Dritten;
c. die Kontrolle der Abgabe, der Rücknahme, der Hinterlegung, der Abnahme und des Entzugs der persönlichen Waffe und der Leihwaffe sowie die Kontrolle der Überlassung zu Eigentum;
12 SR 510.10
14 SR 514.54