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Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 13 Seiten
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Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen AS 2013
e. und f.
Aufgehoben
2Die Kantone führen ein elektronisches Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen.
3Die Systeme nach den Absätzen 1 und 2 können von den Benutzern und Benutzerinnen im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit einer einzigen Abfrage konsultiert werden.
Art. 32abisVerwendung der Versichertennummer
1Die Behörden, die online Daten in den elektronischen Informationssystemen nach Artikel 32a Absätze 1 und 2 bearbeiten, sind berechtigt, die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194622 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung systematisch zu verwenden.
2Die Versichertennummer wird zum elektronischen Datenaustausch mit anderen Datenbanken verwendet, in denen die Versichertennummer ebenfalls systematisch verwendet wird, sofern für den Datenaustausch eine formell-gesetzliche Grundlage besteht, sowie zur Führung der Informationssysteme nach Artikel 32a.
3Die zuständigen Behörden melden der Zentralstelle die Versichertennummern zur Verwendung in der DAWA und in der DEBBWA.
Art. 32b Abs. 2 Bst. a und 3 Bst. a–bbis
2Die DEBBWA enthält folgende Daten:
a. Personalien und Versichertennummer von Personen, denen Bewilligungen entzogen oder verweigert oder bei denen Waffen beschlagnahmt wurden;
3Die DAWA enthält folgende Daten:
a. Personalien und Versichertennummer der Personen, denen beim Austritt aus der Armee eine Waffe zum Eigentum überlassen wurde;
b. Personalien und Versichertennummer der Personen, denen aufgrund der Militärgesetzgebung die persönliche Waffe oder die Leihwaffe abgenommen oder entzogen wurde;
bbis.Personalien und Versichertennummer der Personen, denen aufgrund von Hinderungsgründen zur Abgabe der persönlichen Waffe nach Artikel 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 195223 keine Waffe abgegeben wurde.
Art. 32c Abs. 2ter, 2quaterund 3bis
2terDie Zentralstelle meldet den zuständigen Stellen der Militärverwaltung unverzüglich neu in der DEBBWA eingetragene Angehörige der Armee oder Stellungspflich-
22 SR 831.10
23 SR 510.10