Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/30: Waffenverordnung (WV) · 16 Seiten
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Erläuterungen – Teilrevision der Waffenverordnung (Länderliste und Strafregisterauszug)
abzuklären. Neu wird deshalb in Artikel 18 Absatz 4 WV festgehalten, dass auch eine Kopie des Strafregisterauszuges der kantonalen Meldestelle zuzustellen ist.
Muss dem kantonalen Waffenbüro neu auch der Strafregisterauszug übermittelt werden, werden auch die Sorgfaltspflichten nach Artikel 10a WG besser beachtet werden bzw. besser zum Tragen kommen. Es wird das Risiko vermindert, dass Waffen und wesentliche Waffenbestandteile ohne vorgängige Einholung eines Strafregisterauszuges – und damit allenfalls trotz Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach Artikel 8 Absatz 2 WG – übertragen werden.
Die Ergänzung von Artikel 18 Absatz 4 WV ist ein geeignetes und verhältnismässiges Mittel, um Missbräuche im Umgang mit Waffen zu bekämpfen.