Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/30: Waffenverordnung (WV) · 16 Seiten
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Erläuterungen – Teilrevision der Waffenverordnung (Länderliste und Strafregisterauszug)
- Türkei: Die entsprechende Verordnung wurde als direkte Reaktion auf die gewalttätigen Vorfälle vom 24. Juni 1993 anlässlich einer Kundgebung kurdischer Aktivisten vor der türkischen Botschaft in Bern erlassen. Die Gefahr missbräuchlichen Waffengebrauchs anlässlich weiterer möglicher gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen sich feindlich gesinnten Gruppierungen aus der Türkei sollte so gebannt werden.
- Sri Lanka: Die entsprechende Verordnung war eine Reaktion auf zahlreiche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen srilankischen Staatsangehörigen in der Schweiz, welche auf den Bürgerkrieg in Sri Lanka zwischen der Regierung und der „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) zurückzuführen waren.
- Algerien: Grund für die entsprechende Verordnung war die Erkenntnis, dass algerische Staatsangehörige in der Schweiz in verschiedenen Fällen systematisch und organisiert Schusswaffen und Munition erworben und in ihr Heimatland geschmuggelt haben. Es war zu befürchten, dass die Beschaffungstätigkeit von algerischen Extremisten in der Schweiz weiter zunehmen wird. Angesichts der Entwicklungen in Algerien war zudem nicht auszuschliessen, dass die gewalttätigen Auseinandersetzungen auch in der Schweiz geführt werden.
2.2.1.2 Länderliste gestützt auf Artikel 7 des Waffengesetzes
Am 20. Juni 1997 wurde WG erlassen. Zu der neu in Artikel 7 WG verankerten Delegationsnorm („Verbot für Angehörige bestimmter Staaten“) hielt der Bundesrat in der Botschaft vom 24. Januar 1996 zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition fest5:
„Der Kriegsausbruch in Ex-Jugoslawien hatte 1991 eine stark steigende Nachfra-
ge nach Waffen zur Folge. Die Zunahme der Waffenkäufe durch Personen aus
Ex-Jugoslawien bedeutete zum einen ein Sicherheitsrisiko in der Schweiz selbst,
zum andern war zu verhindern, dass in der Schweiz gekaufte Waffen ins Kriegs-
gebiet transportiert und dort eingesetzt werden. Mit Bundesratsbeschluss vom
18. Dezember 1991 wurde die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von
Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige (SR 514.545) gestützt auf
Artikel 102 Ziffer 8 BV erlassen. Da sich die Situation, die zum Erlass der Ver-
ordnung geführt hatte, bis 1993 kaum veränderte, wurde die Geltungsdauer der
Verordnung bis zum 31. Dezember 1996 verlängert. Eine analoge Regelung für
türkische Staatsangehörige wurde mit der Verordnung vom 30. Juni 1993 über
den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch türkische Staatsangehörige
5 BBl 1996 I 1053 1061