Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/30: Waffenverordnung (WV) · 16 Seiten

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Erläuterungen – Teilrevision der Waffenverordnung (Länderliste und Strafregisterauszug)

Wie sich den Ausführungen zu Artikel 7 WG in der Botschaft vom 24. Januar 1996 zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition entnehmen lässt, war keine Abkehr von den bisherigen seitens des Bundesrates angewendeten Voraussetzungen und Kriterien beabsichtigt. In der Botschaft wird ausdrücklich auf die damaligen (verfassungsunmittelbaren) Verordnungen Bezug genommen und festgehalten dass, dem Bundesrat ein Instrument in die Hand gegeben werden solle, „um in Zukunft ähnlichen Situationen umgehend auf dem ordentlichen Verordnungsweg begegnen zu können“ (Herv. d. Verf.).7 Angesprochen sind damit Situationen, in denen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte mit der Verbringung von Waffen in ausländische Konfliktgebiete gerechnet werden muss oder in denen ernsthaft zu befürchten ist, dass es auf schweizerischem Staatsgebiet zu Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen von Konfliktparteien kommt. Der bisherige Kriterienkatalog trägt dem Umstand Rechnung, dass die Kompetenz des Bundesrates gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a WG auf Fälle beschränkt ist, in denen eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Waffen besteht.

Bisher wurde kein Staat auf die Liste gesetzt, um Beschlüssen der internationalen Gemeinschaft oder den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik Rechnung zu tragen (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b WG).

2.2.1.4 Überprüfung der Kriterien

2.2.1.4.1 Begründetheit der bisher angewandten Kriterien

Bei der Bestimmung der Länderliste hat sich der Bundesrat an die gesetzliche Vorgabe von Artikel 7 WG und an die verfassungsrechtlichen Grundsätze zu halten, namentlich die Rechtsgleichheit (inkl. Diskriminierungsverbot), die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot. Insbesondere darf er keine sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen vornehmen, durch die bestimmte Personenkategorien bevorzugt oder benachteiligt würden. Eine rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung fordert somit sachliche und vernünftige Gründe für eine rechtliche Unterscheidung.

Die Aufnahme eines Staates in die Länderliste nach Artikel 12 WV führt indessen nicht zu einer nach Artikel 8 Absatz 2 BV unzulässigen Diskriminierung. Gemäss heutiger Lehre und Rechtsprechung ist die Staatsangehörigkeit als solche kein verpöntes Merkmal i.S.v. Artikel 8 Absatz 2 BV.8 Die auf die Staatsangehörigkeit abstellende Unterscheidung zwischen Schweizern und Ausländern beurteilt sich nach dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot von Artikel 8 Absatz 1

7 BBl 1996 I 1053 1061

8 WALTER KÄLIN, Grundrechte im Kulturkonflikt, Zürich 2000, S. 101-102; BERNHARD WALDMANN, Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV als besonderer Gleichheitssatz, Habil., Bern 2003, S. 251, 584.