Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/30: Waffenverordnung (WV) · 16 Seiten
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Erläuterungen – Teilrevision der Waffenverordnung (Länderliste und Strafregisterauszug)
Unmittelbar gestützt auf die aBV hat der Bundesrat folgende Verordnungen erlassen:
- Verordnung vom 18. Dezember 1991 über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige
- Verordnung vom 30. Juni 1993 über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch türkische Staatsangehörige
- Verordnung vom 3. Juni 1996 über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch srilankische Staatsangehörige
- Verordnung vom 3. März 1997 über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen und Munition durch algerische Staatsangehörige
Die Verordnungen hatten jeweils zum Ziel:
a. den Handel von Schusswaffen zwischen dem Schweizerischen Staatsgebiet und dem entsprechenden Staatsgebiet zu unterbinden; und
b. gewalttätige Handlungen zwischen Angehörigen entsprechender Staaten in der Schweiz zu verhindern.
Bezogen auf Algerien wurden zudem ausdrücklich der Erwerb und das Tragen von Munition untersagt.
Begründet waren die einzelnen Verordnungen wie folgt:
- Jugoslawien: Angesichts der Ereignisse im ehemaligen Jugoslawien war Ende 1991 ernsthaft zu befürchten, dass es auch in der Schweiz zu politisch/ethnisch motivierten gewalttätigen Auseinandersetzungen grösseren Ausmasses zwischen Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawien kommen könnte. Das generelle Verbot des Tragens und Mitführens von Schusswaffen in der Öffentlichkeit durch jugoslawische Staatsangehörige sollte in erster Linie zum Schutz der inneren Sicherheit der Eidgenossenschaft die – angesichts der Konflikte im ehemaligen Jugoslawien sowie der relativ hohen Zahl von in der Schweiz lebenden Jugoslawen – erhöhte und unberechenbare Gefahr von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen jugoslawischen Staatsangehörigen in der Schweiz vermindern (BGE 123 IV 29, E. 3b und 4c, S. 35 und 38). Gleichzeitig sollte der Handel von Schusswaffen zwischen dem Schweizerischen Staatsgebiet und dem ehemaligen Jugoslawien unterbunden werden, womit auch aussenpolitischen Interessen Rechnung getragen wurde.