Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/30: Waffenverordnung (WV) · 16 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuterungen – Teilrevision der Waffenverordnung (Länderliste und Strafregisterauszug)

Im Sinne der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit des Rechts und zur Sicherstellung einer möglichst einheitlichen und rechtsgleichen Praxis ist es angezeigt, dass die vom Bundesrat angewendeten Kriterien klare Konturen aufweisen und durch ernsthafte und sachliche Gründe gerechtfertigt sind. Weiter hat der Bundesrat den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Zudem hat sich der Bundesrat bei der Länderliste an den Umfang der Delegationsnorm zu halten. Gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a WG kann der Bundesrat den Umgang mit Waffen durch Angehörige verbieten, „wenn eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen Verwendung besteht.“ Das damit dem Bundesrat eingeräumte Ermessen wird somit auf Fälle einer „erheblichen Gefahr“ der missbräuchlichen Verwendung beschränkt. Eine solche ist dann zu bejahen, wenn es auf schweizerischem Staatsgebiet bisher zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener Konfliktparteien gekommen ist oder eine signifikante Zunahme an Waffenkäufen durch Personen aus gewissen Staaten feststellbar war und Feuerwaffen illegal in ein Konfliktgebiet geschafft worden sind.

Geprüft wurde, ob das Kriterium, dass eine signifikante Zunahme an Waffenkäufen durch Personen aus gewissen Staaten feststellbar ist und Feuerwaffen illegal ins Kriegsgebiet geschafft worden sind, weniger streng gehandhabt werden müsste. Die blosse – und potentiell immer bestehende – Möglichkeit, dass Waffen unrechtmässig ins Ausland und damit auch in Konfliktgebiete gelangen, kann jedoch nicht genügen, um einen Staat auf die Länderliste zu setzen und damit ein Verbot auf sämtliche in der Schweiz lebende Angehörige eines ausländischen Staates zu erstrecken. Das Vorliegen einer „erheblichen Gefahr“ i.S.v. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a WG liesse sich nicht begründen. Zudem würde der Ermessenspielraum des Bundesrates – entgegen den Vorgaben des Gesetzesgebers – nahezu unbegrenzt. Eine solche Ausdehnung wäre auch unverhältnismässig und sachlich nicht gerechtfertigt. So richtet sich die Aus- und die Durchfuhr, die Vermittlung an Empfänger und Empfängerinnen im Ausland und der Handel im Ausland von schweizerischem Territorium aus mit Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen nach der Kriegsmaterialgesetzgebung bzw. der Güterkontrollgesetzgebung (Artikel 22a WG). Die entsprechenden Gesetze enthalten das nötige Instrumentarium zur Regulierung der (legalen) Waffenausfuhr.

Des Weiteren wurde geprüft, ob als neues Kriterium zur Annahme einer erheblichen Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Waffen neu auch berücksichtigt werden sollte, ob Angehörige gewisser Staaten vermehrt Delikte im Zusammenhang mit Waffenmissbrauch verüben. Eine solche Regelung ist aus mehreren Gründen abzulehnen. Zunächst ist es angesichts der Entstehungsgeschichte sowie von Sinn und Zweck von Artikel 7 WG mehr als fraglich, ob der Gesetzgeber dem Bundesrat eine derart weite Kompetenz zugestehen wollte. Die Länderliste war und ist immer auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass im Ausland Konflikte zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien oder Staaten ausgetragen werden. Es stand nie zur Diskussion,