Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/30: Waffenverordnung (WV) · 16 Seiten
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Erläuterungen – Teilrevision der Waffenverordnung (Länderliste und Strafregisterauszug)
BV.9 Für eine rechtliche Unterscheidung muss damit ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen vorliegen.
Die Aufnahme eines Staates in die Länderliste hat ihren sachlichen Grund und ihre Berechtigung darin, dass im Ausland stattfindende Konflikte nicht zusätzlich durch in der Schweiz erworbene Waffen unterstützt werden und der Gefahr gewalttätiger Auseinandersetzung von Angehörigen verschiedener Konfliktparteien der Schweiz entgegen gewirkt wird. Das damit verfolgte Interesse an der inneren Sicherheit der Schweiz einerseits und das aussenpolitische Interesse andererseits stellen, soweit diese wegen einer „erheblichen Gefahr“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a WG ernsthaft betroffen sind, erhebliche und sachlich gerechtfertigte Gründe dar, Angehörigen gewisser Staaten den Erwerb und das Tragen von Waffen auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu untersagen.
Die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit entsprechender Verbote bildete bereits Gegenstand höchstrichterlicher Beurteilungen des Bundesgerichts (BGE 123 IV 29) sowie des liechtensteinischen Verfassungsgerichtshofes (Urteil vom 15. Mai 2012, StGH 2011/20310; Art. 12 der liechtensteinischen Waffenverordnung ist gleichlautend wie Art. 12 WV). Im Entscheid des Bundesgerichtes ging es um das Verbot gegenüber einem Mazedonier, im Entscheid des liechtensteinischen Verfassungsgerichtshofes um das Verbot gegenüber einem türkischen Staatsangehörigen. Beide Gerichte erkannten die Kriterien für ein Verbot des Erwerbs und Tragens von Waffen für sachlich hinreichend begründet.
Mit der vorgesehenen Ausnahmeregelung ist auch die Verhältnismässigkeit zwischen den privaten Interessen am Erwerb und Besitz von Waffen und dem Schutz der inneren Sicherheit des Landes und den verfolgten aussenpolitischen Interessen gewahrt.
Die bisher zur Anwendung gebrachten Voraussetzungen und Bedingungen für eine Aufnahme von Staaten auf die sog. Länderliste sind nach wie vor sachgerecht und begründet. Sie dienen dazu, ernsthaften Gefährdungen der inneren Sicherheit entgegenzutreten und aussenpolitischen Interessen Rechnung zu tragen, ohne aber zu unverhältnismässigen Beschränkungen und nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen zu führen. Zu überprüfen ist jedoch, ob die Kriterien erweitert oder angepasst werden müssen.
2.2.1.4.2 Anpassung oder Erweiterung der Kriterien?
9 GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar BV, Zürich 2007, Art. 8, Rz. 24.
10 Abrufbar unter: http://www.gerichtsentscheide.li/default.aspx?mode=lr&prim=0.1&value=0.104.1& id=3321&backurl=?mode=lr%26prim=0.1%26value=0.104.1