Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/30: Waffenverordnung (WV) · 16 Seiten

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Erläuterungen – Teilrevision der Waffenverordnung (Länderliste und Strafregisterauszug)

(SR 514.544) eingeführt. Mit der Kompetenzdelegation in Artikel 7 erhält der

Bundesrat das Instrument, um in Zukunft ähnlichen Situationen umgehend auf

dem ordentlichen Verordnungsweg begegnen zu können.“

In der gestützt auf das WG erlassenen Waffenverordnung vom 21. September 19986 wurden die bisher gegenüber Angehörigen bestimmter Staaten bestehenden Waffenverbote in Artikel 9 überführt. Erwähnt waren dort folgende Staaten: Bundesrepublik Jugoslawien, Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Türkei, Sri Lanka, Algerien und Albanien. Im Rahmen der Totalrevision der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008 wurde das Verbot für Angehörige bestimmter Staaten in Artikel 12 WV überführt. Die „Länderliste“ wurde in dem Sinne angepasst, dass die Staaten Kosovo, Serbien und Montenegro anstelle der früher geltenden Staatsbezeichnung Bundesrepublik Jugoslawien einzeln erwähnt wurden. In den Erläuterungen als Beilage zum entsprechenden Bundesratsantrag zu dieser Anpassung wurde auf Folgendes hingewiesen: „Les Etats de l'ex-Yougoslavie reconnus par la Suisse doivent continuer de figurer dans cette liste, soit la Serbie, le Kosovo et le Monténégro. Cela se justifie par le fait que de nombreux ressortissants de ces Etats résident en Suisse.“

2.2.1.3 Bisherige Kriterien

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zeigt sich, dass der Bundesrat mit dem Verbot des Erwerbs und Tragens von Schusswaffen einerseits gewalttätige Konflikte in der Schweiz verhindern und andererseits der Gefahr begegnen wollte, dass Waffen aus der Schweiz in Konfliktgebiete gelangen. Für den Erlass einer verfassungsunmittelbaren Verordnung waren folgende Kriterien entscheidend:

a. Die Staaten sind fortgesetzt in einem kriegerischen oder in einem kriegsähnlichen Konflikt;

b. Es war eine signifikante Zunahme an Waffenkäufen durch Personen aus diesen Staaten feststellbar;

c. Feuerwaffen sind illegal ins Kriegsgebiet geschafft worden;

d. Es fanden bereits gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Angehörigen der gegnerischen Konfliktpartei in der Schweiz statt;

e. Es halten sich zahlreiche Personen der Konfliktparteien in der Schweiz auf (ethnonationalistische Diasporagemeinschaften);

f. Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass schweizerische Diasporagemeinden die Konfliktparteien unterstützen.

6 AS 1998 2549