Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/30: Waffenverordnung (WV) · 16 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuterungen – Teilrevision der Waffenverordnung (Länderliste und Strafregisterauszug)

“Die zuständige kantonale Behörde hat die Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 WG zu befristen und kann sie mit Auflagen verbinden. Vorbehalten bleibt Artikel 49“.

Artikel 18 Absatz 4

Nach der heutigen Regelung ist der Erwerb von sogenannt „meldepflichtige Waffen“ und deren wesentliche Bestandteile nach Artikel 10 WG von der Waffenerwerbsscheinpflicht befreit. Die Waffe oder der wesentliche Waffenbestandteil darf nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG entgegensteht (Art. 10a Abs. 2 WG und Art. 18 Abs. 1 WV). Muss die übertragende Person aber daran zweifeln, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, ist sie gestützt auf Artikel 18 Absatz 3 WV verpflichtet, vorgängig einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister erhältlich zu machen. Dies ist dann der Fall, wenn die erwerbende Person kein Familiengenosse oder Angehöriger ist oder für die Waffe keinen Waffenerwerbsschein vorlegt, der ihm oder ihr vor weniger als zwei Jahren ausgestellt wurde. Nach der heutigen Regelung muss dieser Auszug aus dem Strafregister zwar zusammen mit dem schriftlichen Vertrag aufbewahrt (Artikel 18 Absatz 4 WV), jedoch nicht dem kantonalen Waffenbüro übermittelt werden.

An der Regelung, wonach die übertragende Person in den vorgenannten Fällen von der erwerbenden Person einen Strafregisterauszug verlangen muss, ist festzuhalten. Allerdings kann nur beschränkt davon ausgegangen werden, dass eine Person ohne entsprechende Kenntnisse überhaupt beurteilen kann, ob die Einträge im Strafregisterauszug Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 WG darstellen und somit gestützt darauf keine Waffe oder wesentlicher Bestandteil erworben werden darf. Aber auch die Möglichkeiten des kantonalen Waffenbüros, das Vorliegen von Hinderungsgründen zu prüfen, sind beschränkt: Innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss ist dem kantonalen Waffenbüro eine Kopie des Vertrags zuzustellen (Artikel 11 Absatz 3 WG). Im Nachgang zur Meldung solch „meldepflichtiger Waffen“ prüft das kantonale Waffenbüro, ob die Voraussetzungen für den Waffenerwerb bei der betroffenen Person erfüllt sind. Dies tut sie insbesondere, indem sie das kantonale polizeiliche Informationssystem konsultiert. Dieses System enthält aber nur kantonale Einträge. Derzeit besitzen die kantonalen Waffenbüros keinen Online-Zugriff auf das Strafregister-Informationssystems VOSTRA – ein solcher ist erst in Artikel 49a Buchstabe a des Vorentwurfs zum Strafregistergesetz vom 31. Oktober 2012 vorgesehen. Entsprechend können sie heute nicht prüfen, ob die Person darin verzeichnet ist. Um diesen Mangel – jedenfalls vorläufig bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Regelung in einem neuem Strafregistergesetz – zu beseitigen, soll der Strafregisterauszug, der in der Regel ja sowieso einzuholen ist, den kantonalen Waffenbüros als zusätzliches Mittel dienen, das Bestehens allfälliger Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 WG