Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/30: Waffenverordnung (WV) · 16 Seiten
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Erläuterungen – Teilrevision der Waffenverordnung (Länderliste und Strafregisterauszug)
Die Kantone können vom Verbot betroffene Staatsangehörigen, die an Jagd- oder Sportveranstaltungen teilnehmen oder Personen- und Objektschutzaufgaben wahrnehmen, ausnahmsweise den Erwerb, den Besitz, das Tragen oder das Schiessen bewilligen (Art. 7 Abs. 2 WG).
In Artikel 12 Absatz 1 WV hat der Bundesrat in Ausführung von Artikel 7 WG festgelegt, welche Staatsangehörigen unter dieses umfassende Waffenverbot fallen. Dies betrifft Angehörige folgender Staaten:
a. Serbien;
b. Kroatien;
c. Bosnien und Herzegowina;
d. Kosovo;
e. Montenegro;
f. Mazedonien;
g. Türkei;
h. Sri Lanka;
i. Algerien;
j. Albanien.
In Artikel 12 Absatz 2 WV werden die Voraussetzungen für die Erteilungen von Ausnahmebewilligungen durch die Kantone näher ausgeführt. Artikel 12 Absatz 2 WV ist jedoch anzupassen, damit die Regelung der Ausnahmebewilligungen auf Verordnungsstufe in vollständigem Einklang mit der übergeordneten Regelung gemäss Artikel 7 Absatz 2 WG steht (hinten, Ziff. 3).
2.2 Hintergrund der Länderliste und bisherige Kriterien
2.2.1 Hintergrund
2.2.1.1 Bis zum Erlass des WG: Verfassungsunmittelbare Verordnungen des Bundesrates Vor dem Inkrafttreten des Waffengesetzes am 1. Januar 1999 hat der Bundesrat den Angehörigen gewisser Staaten den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen mittels verfassungsunmittelbaren Polizeiverordnungen untersagt. Grundlage dafür bildeten Artikel 102 Ziffern 83 und 104 aBV. Mit dem Erlass des WG wurde eine entsprechende Kompetenz auf Gesetzesstufe verankert (Art. 7 WG) und die vom Verbot betroffenen Staatsangehörigen unter Aufhebung der bisherigen Verordnungen in Artikel 9 aWV (heute Art. 12 WV) überführt.
3 Der Bundesrat „wahrt die Interessen der Eidgenossenschaft nach aussen, wie namentlich ihre völkerrechtlichen Beziehungen, und besorgt die auswärtigen Angelegenheiten überhaupt“.
4 Der Bundesrat „sorgt für die innere Sicherheit der Eidgenossenschaft, für Handhabung von Ruhe und Ordnung“.