Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/30: Waffenverordnung (WV) · 16 Seiten
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Erläuterungen – Teilrevision der Waffenverordnung (Länderliste und Strafregisterauszug)
se Gefahr ethnischer Auseinandersetzungen besteht allerdings in Asylunterkünften. Aufgrund der Regelung von Artikel 9a WG ist es für Asylbewerber jedoch faktisch ohnehin bereits mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, legal an Waffen zu gelangen. Zum einen benötigen ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung für jeden Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils einen Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 WG (Art. 21 Abs. 1 WV). Zum anderen haben sie der zuständigen kantonalen Behörde zusätzlich eine amtliche Bestätigung ihres Heimatstaates vorzulegen, wonach sie dort zum Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind (Art. 9a Abs. 1bis WG).
Ebenfalls bestehen keine Hinweise darauf, dass Angehörige entsprechender Staaten vermehrt Waffen in der Schweiz gekauft und ins Ausland verbracht haben.
Mangels Vorliegen einer erheblichen Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen usw. im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a WG ist auf die Aufnahme zusätzlicher Staaten in die Länderliste zum heutigen Zeitpunkt zu verzichten.
3 Erläuterung der einzelnen Bestimmungen
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b
Kroatien erfüllt die Voraussetzungen für einen Verbleib auf der Länderliste nicht mehr und wird deshalb aus Artikel 12 Absatz 1 WV gestrichen (vorne, Ziff. 2.3.2).
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e
Montenegro erfüllt die Voraussetzungen für einen Verbleib auf der Länderliste nicht mehr und wird deshalb aus Artikel 12 Absatz 1 WV gestrichen (vorne, Ziff. 2.3.3).
Artikel 12 Absatz 2
Anpassungsbedarf besteht auch bei Absatz 2. Der erste Satz wiederholt mit zwei Ausnahmen lediglich den Wortlaut von Artikel 7 Absatz 2 WG. Die erste Ausnahme ist bloss redaktioneller Natur, denn der im Gesetz verwendete Begriff „Kantone“ wird lediglich durch „zuständige kantonale Behörde“ ersetzt. Bei der zweiten Ausnahme handelt es sich um die Verwendung des Ausdrucks „insbesondere“. Artikel 7 Absatz 2 WG regelt abschliessend, in welchen Fällen die kantonale Behörde Personen nach Absatz 1 eine Ausnahmebewilligung erteilen darf. Mit der Verwendung des Ausdrucks „insbesondere“ im Verordnungstext, wird die vom Gesetzgeber nur für bestimmte Fälle vorgesehene Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung für weitere Fälle ermöglicht, was nicht in Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 WG steht. Im Rahmen der vorliegenden Teilrevision ist deshalb die rechtlich angezeigte Korrektur vorzunehmen, indem der erste Satz ersatzlos gestrichen und der zweite Satz durch folgenden ersetzt wird: