Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/30: Waffenverordnung (WV) · 16 Seiten
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Erläuterungen – Teilrevision der Waffenverordnung (Länderliste und Strafregisterauszug)
davon losgelöst einer behaupteten erhöhten Gewaltbereitschaft gewisser Bevölkerungsgruppen entgegenzutreten. Wenn es fortan als irrelevant gälte, ob im Ausland politisch/ethnisch motivierten Spannungen bestehen, würde die Zulässigkeit einer Differenzierung nach Staatsangehörigen zudem nicht unerhebliche Probleme aufwerfen: Gerade die Gefahr, dass im Ausland ausgetragene Konflikte auch in der Schweiz zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen oder aus der Schweiz Waffen in Konfliktgebiete verbracht werden, stellt das zentrale und sachlich gerechtfertigte Begründungselement für ein generelles Waffenverbot gegenüber sämtlichen Angehörigen bestimmter Staaten dar. Eine weitergehende Regelung wirft erhebliche Zweifel auf, ob sie verhältnismässig und sachlich gerechtfertigt wäre. Sie würde zudem generell den Angehörigen gewisser Staaten eine erhöhte Gewaltneigung unterstellen. Dazu kommt, dass sich eine entsprechende Regelung aufgrund des heute vorhandenen Datenmaterials schwer begründen lässt. Wollte man (auch) darauf abstellen, ob Angehörige gewisser Staaten vermehrt Delikte mit Waffen verüben, wären allenfalls auch Staaten aus der EU auf die Länderliste zu setzen. Ganz grundsätzlich erscheint es zudem aussenpolitisch heikel, gewisse Staaten alleine deshalb auf die Liste zu setzen, weil deren Angehörige in der Schweiz (behaupteterweise) zu vermehrter Waffengewalt neigen. Das schliesst indessen nicht aus, dass – wie bis anhin – mitberücksichtigt wird und werden muss, ob Angehörige gewisser Staaten zu vermehrten Delikten neigen. Es ist jedoch daran festzuhalten, dass diese Auseinandersetzungen einen ethnischen/politischen Hintergrund haben.
Festzuhalten bleibt auch daran, dass sich in der Schweiz grundsätzlich zahlreiche Personen einer Konfliktpartei aufhalten müssen, damit ein Waffenverbot sachlich gerechtfertigt ist. Die Gefährdung der inneren Sicherheit eines Landes durch das Gewaltpotential ausländischer ethno-nationalistischer Gruppierungen hängt auch von der Grösse der entsprechenden Diasporagemeinschaften ab.11
2.3 Anpassung der Länderliste
2.3.1 Einschätzung der Vollzugsstellen bzw. Partnerbehörden
Ein Verbleib der bisherigen Staaten auf der Länderliste wurde grundsätzlich begrüsst, wobei mehrere Äusserungen dahin gingen, Kroatien von der Länderliste zu streichen. Verschiedentlich wurde angeregt, zusätzliche Staaten in die Liste aufzunehmen oder eine Aufnahme zumindest zu prüfen. Dies betrifft insbesondere Länder aus Nordafrika, dem nahen Osten aber auch aus Osteuropa.
2.3.2 Streichung von Kroatien
11 Vgl. Verfassungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Urteil vom 5. Mai 2012, STGH 2011/203, E. 2.3.