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Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 10 Seiten

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8. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 25 Übergangsbestimmungen

1Dieses Gesetz findet auf alle bis zu seinem Inkrafttreten noch nicht rechtskräftig bewilligten Baugesuche Anwendung.

2Verringert sich der Zweitwohnungsanteil einer Gemeinde auf 20 Prozent oder weniger, so bleiben die Nutzungsbeschränkungen bestehen.

3Die zuständige Behörde hebt auf Gesuch hin eine allfällige Nutzungsbeschränkung auf und weist das Grundbuchamt an, die betreffende Anmerkung auf dem Grundbuchblatt des betroffenen Grundstücks zu löschen.

Art. 26 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Gesetze werden wir folgt geändert:

1. Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19925

Art. 10 Abs. 3bis(neu)

3bisDas Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben. Zugriff auf das Register haben der Bund sowie jeder Kanton und jede Gemeinde auf diejenigen Daten, die sein Gebiet betreffen. Der Bundesrat regelt die Führung des Registers und erlässt nähere Bestimmungen über den Datenschutz. Soweit es sich um keine personenbezogenen Angaben handelt, kann der Bundesrat die Daten des Registers öffentlich zugänglich machen.

2. Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19796

Artikel 8 Absätze 2 und 3

Aufgehoben

Art. 27 Referendum und Inkrafttreten

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

5 SR 431.01

6 SR 700