Vorlage BG
Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 10 Seiten
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auch der Anteil der durch solche Wohnungen belegten Wohnflächen nicht erhöht wird.
5. Kapitel: Änderung von Wohnungen in Gemeinden mit Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent
1. Abschnitt: Altrechtliche Wohnungen
Art. 12 Bauliche und nutzungsmässige Änderungen
1Eine altrechtliche Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnung, die am 11. März 2012 rechtmässig bestand oder rechtskräftig bewilligt war.
2Altrechtliche Wohnungen sind unter Vorbehalt bestehender oder künftiger Nutzungsbeschränkungen des kantonalen oder kommunalen Rechts in der Art der Wohnnutzung frei.
3Für solche Wohnungen darf ohne Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 die Erneuerung, der Umbau, die geringfügige Erweiterung oder der Wiederaufbau bewilligt werden. Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. Der Bundesrat legt fest, was als geringfügige Erweiterung gilt.
4Wird eine solche Wohnung über das zulässige Mass hinaus erweitert, so gelten für ihre Nutzung die Nutzungsbeschränkungen nach Artikel 7 Absatz 1.
5Werden altrechtliche Wohnungen so geändert, dass zusätzliche Wohnungen entstehen, so gelten für diese zusätzlichen Wohnungen die Nutzungsbeschränkungen nach Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes. Dies ist von der zuständigen Behörde mittels Nutzungsauflage in der Baubewilligung festzustellen.
Variante zu Art. 12 Abs. 2 bis 4:
2Altrechtliche Wohnungen dürfen im Rahmen der vorbestandenen Hauptnutzfläche ohne Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 erneuert, umgebaut oder wiederaufgebaut werden. Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
3Die Umnutzung einer am 11. März 2012 zu Erstwohnzwecken genutzten Wohnung zu Zweitwohnzwecken unterliegt der Baubewilligungspflicht. Die Umnutzung ist ohne Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 zulässig:
a. wenn sie durch besondere Gründe wie Todesfall oder Zivilstandsänderung bedingt ist; oder
b. wenn es sich bei der Wohnbaute um ein geschütztes Kulturdenkmal handelt.
4Im Übrigen bedarf es für Änderungen oder Umnutzungen altrechtlicher Wohnungen einer Bewilligung im Rahmen von Artikel 7.