Vorlage BG

Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 10 Seiten

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3Die für die Baubewilligungen zuständige Behörde ordnet in der Baubewilligung mittels Nutzungsauflage die Nutzungsbeschränkung nach Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstaben a-c an. Enthält die Baubewilligung keine Anordnung, so wird vermutet, dass die Nutzungsbeschränkung nach Absatz 1 Buchstabe a gilt.

4Die Baubewilligungsbehörde oder die vom Kanton bezeichnete Behörde hat das Grundbuchamt unmittelbar nach Rechtskraft der Baubewilligung anzuweisen, die Nutzungsbeschränkung zum betreffenden Grundstück im Grundbuch anzumerken.

5Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich:

a. die Anforderungen an den strukturierten Beherbergungsbetrieb;

b. die Meldepflicht für die Umnutzung einer touristisch bewirtschafteten Wohnung in eine Erstwohnung; und

c. den Wortlaut der Anmerkung von Nutzungsauflagen.

Art. 8 Besondere Bewilligungsvoraussetzungen für touristisch bewirtschaf-

tete Wohnungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c

1Im kantonalen Richtplan können Gebiete bezeichnet werden, in denen ein Bedarf an touristisch bewirtschafteten Wohnungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c ausgewiesen ist.

2Solche Wohnungen dürfen nur in den vom kantonalen Richtplan bezeichneten Gebieten bewilligt werden.

3Neubauten dürfen nur bewilligt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Umnutzungsreserven bestehender Leer- und Zweitwohnungen innerhalb der Bauzonen ausgeschöpft sind.

2. Abschnitt: Neue Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung

Art. 9 Wohnungen im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbe-

trieben

1Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent dürfen strukturierten Beherbergungsbetrieben die Erstellung von Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 bewilligen, wenn:

a. dies für die Finanzierung des Baus oder der Weiterführung des Betriebs erforderlich ist;

b. die Hauptnutzfläche dieser Wohnungen einen Anteil von 20 Prozent der gesamten Geschossfläche der Zimmer und der Wohnungen nicht übersteigt; und

c. der Betrieb nur mit der Erstellung solcher Wohnungen wirtschaftlich geführt beziehungsweise weitergeführt werden kann.

2Ein solcher Beherbergungsbetrieb, der am 11. März 2012 schon bestanden hat, kann vollumfänglich zu Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 umgenutzt werden, wenn: