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Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 10 Seiten

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3Die Einnahmen aus der Vermietung nach Artikel 19 Absatz 3, abzüglich des Verwaltungsaufwands der zuständigen Behörde und allenfalls beigezogener Dritter, gehen an die Eigentümerin oder an den Eigentümer.

Art. 21 Untersuchung der Wirkungen

1Das Bundesamt für Raumentwicklung untersucht in Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft regelmässig die Wirkungen dieses Gesetzes.

2Die betreffenden Departemente erstatten periodisch dem Bundesrat Bericht.

Art. 22 Zuständigkeit, Verfahren und Rechtsschutz

Die Zuständigkeit, das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Gesetzes nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19794 und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen der Kantone.

7. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 23 Missachtung von Nutzungsbeschränkungen

1Wer vorsätzlich eine Nutzungsbeschränkung nach diesem Gesetz missachtet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

3Wird die Nutzungsbeschränkung nachträglich widerrufen, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen.

4Bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Verfahrens auf Sistierung oder Änderung einer Nutzungsbeschränkung ist die strafrechtliche Beurteilung aufzuschieben.

Art. 24 Unrichtige Angaben

1Wer vorsätzlich den zuständigen Behörden über Tatsachen, die für die Bewilligung, die Sistierung oder die Änderung einer Nutzungsbeschränkung nach diesem Gesetz von Bedeutung sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder einen Irrtum dieser Behörden arglistig benutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2Wer fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

4 SR 700